Corona-Regeln Kläger verlieren vor Gericht: Verkürzter Genesenenstatus nach Infektion bleibt bestehen

Saarlouis · Gleich mehrere Antragsteller wollten durchsetzen, dass der Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion wieder auf sechs Monate statt wie jetzt 90 Tage hochgesetzt wird. Dabei machten sie verfassungswidrige Bedenken geltend. Das sahen die Richter nicht so und sagen auch warum.

 Verkürzter Genesenenstatus nach Corona-Infektion hält vor Gericht Bestand.

Verkürzter Genesenenstatus nach Corona-Infektion hält vor Gericht Bestand.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Seit Mitte Januar gelten nach einer Covid-19-Ansteckung Genesene nur noch 90 Tage als immunisiert und sind in dieser Zeit mit Geimpften gleichgestellt. Zuvor hatte die Dauer sechs Monate betragen. Auf Anraten der Experten beim bundeseigenen Robert-Koch-Instituts (RKI) war die Spanne verkürzt worden.

Dagegen hatten mehrere Antragsteller unter anderem vor dem saarländischen Verwaltungsgericht geklagt. Die Saarlouiser Richter wiesen am Mittwoch, 30. März, mehrere Eilanträge dazu zurück. Dass diese Regel verfassungswidrig wäre, habe „das Gericht nicht festzustellen vermocht“, heißt es dazu in einer schriftlichen Mitteilung des Gerichts.

Konkret: Anfangs hatte die Bundesregierung die verkürzte Geltungsdauer des Genesenenstatus‘ lediglich in der Corona-Ausnahmeverordnung festgeschrieben. Das war am 15. Januar. Seit 19. März ist dies im Infektionsschutzgesetz geregelt und damit auf einer rechtlich sichereren Grundlage. Damit entfällt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.

Zwar gebe es zahlreiche Wissenschaftler außerhalb des Robert-Koch-Instituts, die die 90-Tage-Regel kritisierten und für eine Rückkehr zum sechs Monate geltenden Status plädieren. Aber der Gesetzgeber habe seine Kompetenz nicht über die Verfassung gestellt, indem er sich an der fachlichen Einschätzung des RKI orientiere, um die Bevölkerung vor einer Infektion zu schützen. Außerdem habe das Saarlouiser Gericht nicht feststellen können, dass das RKI mit seiner Begründung zur 90-Tage-Regel „sachlich verfehlt oder ansonsten nicht tragfähig wäre“.

Was die Richter zudem anmerkten: Durch die bereits geltenden Lockerungen bei den Schutzregeln vor dem Corona-Virus könne keine Rede mehr davon sein, dass Ungeimpfte oder Genesene nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könnten. Die meisten Kontaktbeschränkungen seien durch die Länder und den Bund bereits aufgehoben. Tiefergreifende Schutzmechanismen entfielen im Saarland ab 2. April. Und: Getestete Menschen seien immunisierten gleichgestellt. Testmöglichkeiten seien auch den Antragstellern weiterhin gewährleistet und zuzumuten.

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