Rechtliche Grauzone Unterschiedliche Urteile: Ärger um Corona-Quarantäne im Urlaub

Saarbrücken · Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die im Urlaub an Corona erkranken, sich aber nicht krankschreiben lassen, die Urlaubstage nicht gutschreiben. So handhabt es im Saarland unter anderem ZF. Doch diese Regelung ist rechtlich umstritten.

 Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs in Corona-Quarantäne müssen, dürfen die Urlaubstage nur verschieben, wenn sie auch eine Krankschreibung vorlegen. Wer keine Symptome hat, muss seinen Urlaub zu Hause abfeiern. Diese Regelung beschäftigt jetzt die Gerichte.

Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs in Corona-Quarantäne müssen, dürfen die Urlaubstage nur verschieben, wenn sie auch eine Krankschreibung vorlegen. Wer keine Symptome hat, muss seinen Urlaub zu Hause abfeiern. Diese Regelung beschäftigt jetzt die Gerichte.

Foto: dpa/Fabian Sommer

Derzeit häufen sich im Saarland die Fälle, dass Beschäftigte, die sich gerade im Urlaub befinden, positiv auf Corona getestet werden. Das ist ärgerlich und führt zu noch mehr Ärger, weil der Urlaub nicht immer verschoben werden kann. Das kann der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer wegen des positiven Tests in Quarantäne muss, sich aber nicht krankschreiben lässt, weil er keine Symptome wie Schnupfen, Husten, Kopfweh oder Gliederschmerzen hat.