Urteil zum Reiserecht Traumurlaub am weißen Strand zum Sonnen, Baden und Schnorcheln gebucht: Es kam anders

Frankfurt · Es sollte der perfekte Karibik-Urlaub werden. In einem Fünf-Sterne-Hotel direkt am Meer mit einem breiten, weißen Strand. Aber vor Ort ließen Algen den Traum platzen. Also wollten die Urlauber ihr Geld zurück und zogen vor Gericht.

 Luxusurlaub am weißen Strand. Symbolfoto.

Luxusurlaub am weißen Strand. Symbolfoto.

Foto: dpa-tmn/Christian Röwekamp

Das Landgericht Frankfurt hat einem Urlauber-Paar aus Deutschland eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 Prozent wegen einer Algenplage vor Ort zugebilligt. Eine weitere Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden lehnten die auf Reiserecht spezialisierten Richter der Zivilkammer in ihrem rechtskräftigen Urteil ab (Az.: 2-24 O 158/18).

Die betroffene Frau hatte für sich und ihren Ehemann eine 12-tägige Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Im Reisekatalog war ein breiter, weißer Strand abgebildet. Das 5-Sterne-Hotel sollte „direkt am Strand“ liegen. Es wurden hoteleigene Sportaktivitäten angepriesen, etwa Kajak fahren, Schnorcheln, Beachvolleyball und Windsurfen. Liegen, Sonnenschirme und Badetücher sollten kostenfrei nutzbar sein. Während der gesamten Reisezeit war der Strand vor dem Hotel jedoch großflächig mit Algen verschmutzt. Deswegen konnte weder das Sportangebot genutzt werden, noch war es möglich, im Meer zu baden.

Die Richter sprachen der Klägerin deshalb eine Reisepreisminderung von 20 Prozent zu. Begründung: Die Verschmutzung des Strandes mit Algen stelle einen Reisemangel dar. Zwar erstrecke sich die Einstandspflicht eines Veranstalters grundsätzlich nicht auf das Umfeld des Reiseziels, etwa einen öffentlichen Strand. Da die Beschaffenheit des Strandes vom Reiseveranstalter hier aber besonders hervorgehoben worden war, müsse er auch dafür einstehen: Auf Lichtbildern war ein breiter, weißer Sandstrand angepriesen worden. Auch wegen der angegebenen Lage „direkt am Strand“ sei die Erwartung berechtigt gewesen, es handele sich um einen besonders schönen Strand. Aufgrund der Algen sei der Abschnitt vor dem Hotel aber nicht für Wassersport, Baden oder Spaziergänge an der Wasserkante nutzbar gewesen. Es sei den Reisenden nicht zumutbar gewesen, sich gleichsam einen Weg durch die Algen zum Wasser zu bahnen. Auch sei davon auszugehen, dass von den Algen ein unangenehmer Geruch ausgegangen sei.

Vor diesem Hintergrund bestehe ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Wobei aber auch zu berücksichtigten sei, dass sich im hinteren Bereich des Strandes keine Algen befunden hatten und ein Sonnen dort möglich gewesen wäre. Da außerdem auch alle Annehmlichkeiten des 5-Sterne-Hotels uneingeschränkt nutzbar gewesen seien, sei eine Reisepreisminderung von 20 Prozent ausreichend und angemessen.

Eine weitere Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sprachen die Experten für Reiserecht den Urlaubern nicht zu. Diese Entschädigung setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung der Zivilkammer für Reiserecht in Frankfurt indiziere eine hohe Minderungsquote von etwa 50 Prozent eine solche Beeinträchtigung. Die im konkreten Fall zugesprochene Minderungsquote von 20 Prozent liege aber deutlich unter dieser Marke. Auch andere, darüber hinaus gehende Gründe für eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs seien nicht feststellbar. Insbesondere habe das Paar im Urlaub den hinteren Strandabschnitt und alle Leistungen und Vorzüge des Hotels ohne Einschränkungen nutzen können.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort