Ende einer Kreuzfahrt Machtwort des Kapitäns: Ehepaar darf nach Schlägerei unter Gästen nicht mehr an Bord

Frankfurt · Nach einer Schlägerei unter seinen Kreuzfahrt-Gästen zog der Kapitän des Schiffs die Notbremse. Er warf alle Beteiligten von Bord. Ein Ehepaar klagte deshalb vor Gericht wegen entgangener Urlaubs-Freuden. Und es bekam Recht.

 Blick auf die Küste der südfranzösischen Stadt Marseille mit der Sainte-Marie-Majeure-Basilika. (Undatierte Archiv-Aufnahme).

Blick auf die Küste der südfranzösischen Stadt Marseille mit der Sainte-Marie-Majeure-Basilika. (Undatierte Archiv-Aufnahme).

Foto: dpa/Eric Tschaen

Auf einem Schiff hat der Kapitän das Kommando. Das gilt auch gegenüber den Passagieren einer Kreuzfahrt. Aber diese Passagiere sind gleichzeitig auch Kunden eines Reiseveranstalters, bei dem sie einen Urlaub gebucht haben. Und wenn dieser Urlaub zwangsweise verkürzt wird, weil der Kapitän die Passagiere nach einer Schlägerei bei einem Landgang nicht mehr an Bord lässt, dann haben die Touristen unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-24 O 46/19).

Im konkreten Fall hatte der spätere Kläger für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt von Savona nach Santos gebucht. Am ersten Tag erreichte das Kreuzfahrtschiff die französische Hafenstadt Marseille. Die Eheleute begaben sich zu einer Stadtbesichtigung an Land. Auf der Busfahrt zurück zum Schiff geriet der Kläger in eine körperliche Auseinandersetzung mit zwei anderen männlichen Kreuzfahrtgästen, in deren Folge er auf den Hinterkopf fiel und dort zunächst bewusstlos liegenblieb. Er wurde in ein Krankenhaus gebracht. Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes entschied anschließend, dass weder der Kläger noch seine Ehefrau das Schiff wieder betreten durften. Auch die anderen beiden Männer wurden von der Weiterfahrt ausgeschlossen.

Das wollte das Ehepaar nicht auf sich sitzen lassen. Der Kläger verlangte eine Minderung des Reisepreises für die ausgefallenen Reisetage und Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Insgesamt ging es dabei offenbar um mehr als 5000 Euro. Der beklagte Reiseveranstalter lehnte ab. Er war der Ansicht, dass wegen der Schlägerei ein Grund für den Bordverweis und eine Kündigung des Reisevertrages vorgelegen habe. Der Kläger habe jedenfalls nicht unbeteiligt an der Auseinandersetzung gewesen sein können, weil auch die anderen beiden Männer in ein Krankenhaus hätten gebracht werden müssen. Zudem habe der Ausschluss von der weiteren Kreuzfahrt auch dem Schutz des Klägers und seiner Ehefrau gedient. Sechs weitere Mitglieder der ukrainischen Familie der anderen in den Konflikt involvierten Männer hätten sich nämlich weiter an Bord befunden. Ein erneutes „Aneinandergeraten“ habe verhindert werden müssen.

Die für Reiserecht zuständige Zivilkammer des Landgerichts folgte dieser Argumentation nicht. Sie gab in ihrem Urteil der Klage in der Hauptsache statt. Begründung: Der Reiseveranstalter habe es versäumt zu erklären, in welcher Weise der Kläger an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt war und wieso dies den Ausschluss der Eheleute von der weiteren Kreuzfahrt rechtfertigte. Dass die beiden Kontrahenten ebenfalls ins Krankenhaus gebracht worden seien, reiche zum Beleg dafür nicht. Auch sei nicht dargetan, dass von den ukrainischen Familienangehörigen der anderen Männer tatsächlich eine Gefahr für den Kläger und seine Ehefrau ausgegangen sei.

Ungeachtet dessen, so die Richter weiter, müsse ein Reiseveranstalter für ausreichenden Schutz seiner Gäste vor Mitpassagieren sorgen. Außerdem könne sich der Reiseveranstalter auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kapitän aufgrund eigener hoheitlicher Befugnisse die am Streit beteiligten Passagiere von Bord verwiesen habe. Im Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagtem Reiseveranstalter spiele dieser öffentlich-rechtliche Umstand im Verhältnis Passagier-Kapitän keine Rolle. Das Urteil ist rechtskräftig.

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