Patchwork-Familien Familie mit Stiefkindern: Was spricht gegen eine Adoption

Oldenburg · Wann sind wir eine richtige Familie? Darüber denken viele Eltern in Patchwork-Familien nach, die ihre Stiefkinder adoptieren möchten. Aber das ist schwer.

 Die modellhafte Nachbildung der Justitia neben einem Holzhammer und einem Aktenstapel.

Die modellhafte Nachbildung der Justitia neben einem Holzhammer und einem Aktenstapel.

Foto: picture alliance / dpa/Volker Hartmann

Viele Kinder leben nicht mit beiden leiblichen Eltern zusammen sondern in einer so genannten Patchwork-Familie. Sie haben im neuen Partner eines Elternteiles quasi eine zweite Mutter oder einen zweiten Vater gefunden. Das funktioniert im täglichen Leben meistens sehr gut. Es wird aber schwierig, wenn Probleme auftauchen, die das Kindeswohl betreffen. Dann kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn es um ärztliche Behandlungen des Stiefkindes geht. Dann sind die Rechte des neuen Vaters/der neuen Mutter stark reduziert und tendieren gegen Null.

Was man dagegen unternehmen kann, das hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall aus Vechta herausgearbeitet. Dort wollte der neue Ehemann der leiblichen Mutter die Kinder der Frau adoptieren. Aus Sicht der Mutter war dies notwendig, damit ihr neuer Ehemann auch rechtlich Vater ihrer Kinder werde. Womit er zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten oder Arztbesuchen der Kinder Entscheidungs- und Informationsrechte habe.

Aber für solche „Stiefkindadoptionen“ gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hohe Hürden. Das hängt auch mit den Besonderheiten dieser Form von Adoption zusammen. Sie ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die rechtlichen Beziehungen des Kindes zu seinen beiden leiblichen Eltern nicht komplett und einheitlich zerschnitten werden. Es ist vielmehr so, dass die Beziehungen zu dem neu verheirateten Elternteil – hier der Mutter – komplett bestehen bleiben. Während die Beziehung zum anderen leiblichen Elternteil komplett zerschnitten würde. Wenn dieser leibliche Elternteil keine Zustimmung erteilt, kann es deshalb nur in Ausnahmefällen zur Adoption kommen. Zum Beispiel dann, wenn beide Eltern nicht miteinander verheiratet waren und kein gemeinsames Sorgerecht für das Kind haben. Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht für das Kind hat, kann das Gericht deshalb die Zustimmung des anderen Elternteils zur Adoption ersetzen, wenn sonst unverhältnismäßige Nachteile für das Kind zur erwarten wären.

Damit zurück zum konkreten Fall. Hier hatte das Amtsgericht Vechta den entsprechenden Antrag der Frau zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jetzt diese Entscheidung bestätigt. Begründung: Mit der beabsichtigten Adoption seien für die Kinder keine so erheblichen Vorteile verbunden, dass diese eine Durchtrennung der rechtlichen Bande zu ihrem leiblichen Vater rechtfertigen würden. Deshalb also keine Adoption. Der sorgeberechtigten Mutter stehe es aber frei, ihren neuen Ehemann zu bevollmächtigen, für die Kinder bei Arztbesuchen oder ähnlichem Entscheidungen zu treffen und Informationen zu erhalten. Dies sei ausreichend, so das Oberlandesgericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az.: 4 UF 33/17).

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