Sicherheit an Bord Kein Flug für mögliche Randalierer: Kapitän darf alkoholisiertem Gast die Beförderung verweigern

Frankfurt · In einem Passagier-Flugzeug gelten klare Regeln. Und der Kapitän hat das letzte Wort. Er kann deshalb alkoholisierte Gäste unter Umständen auch vor dem Abheben in die Luft aus dem Flugzeug werfen. Über den anschließenden Ärger muss die Justiz entscheiden.

 Ein Flugzeug startet vor der untergehenden Sonne. Symbolfoto.

Ein Flugzeug startet vor der untergehenden Sonne. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Julian Stratenschulte

Wer randaliert oder randalieren könnte, der darf nicht mitfliegen und muss am Boden bleiben. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Fluggästen zu Recht die Mitnahme auf einem Flug verweigert werden darf, wenn sie die Luftsicherheit durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen und aggressives Verhalten gefährden (Az.: 32 C 784/19 (89)). Die Klage eines betroffenen Mannes wurde in vollem Umfang abgewiesen.

Im konkreten Fall hatte der Kläger bei der Fluggesellschaft für sich und seine Ehefrau einen Flug von Bogota nach Stuttgart in der Business Class gebucht. Beim Einsteigen gab es aber Probleme mit dem Bordpersonal. Nach einem Wortwechsel mit dem Purser (Chef des Bordpersonals, auch zuständig für Sicherheit und Ordnung) teilte der hinzu gerufene Flugkapitän dem Kläger und seiner Frau mit, dass sie auf dem Flug nicht befördert werden würden. Das Paar musste also wieder aussteigen und eine Nacht länger in Bogota bleiben. Vor Gericht forderte der Kläger deshalb Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung und weiteren Schadensersatz für die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Nichtbeförderung. Es ging insgesamt um etwa 1300 Euro. Die Fluggesellschaft zahlte nicht. Sie sah sich im Recht und behauptete, dass der Kläger und seine Ehefrau durch ihr Verhalten im Flugzeug einen hinreichenden Anlass zur Verweigerung der Beförderung gegeben hätten.

Das Amtsgericht sah dies am Ende auch so und wies die Klage in vollem Umfang ab. Das Gericht war nach der entsprechenden Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Ehefrau des Klägers bei Betreten des Flugzeugs alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufwies. Insbesondere habe sie den Purser mit ihrem Finger körperlich an der Schulter attackiert und versucht, den Flugkapitän am Revers zu greifen. Das aggressive und apathische Auftreten der Ehefrau habe durch das Flugpersonal nicht geduldet werden müssen. Auch hätte es deshalb zu gesundheitlichen Problemen der Zeugin selbst während des Fluges kommen können. In die Gesamtabwägung sei auch einzubeziehen gewesen, dass die Frau die Anweisungen des Pursers, das Flugzeug zu verlassen, ignoriert habe und deshalb die Gefahr bestanden habe, dass sie auch weiteren Sicherheitsanordnungen nicht Folge leisten würde.

Fazit des Gerichts: Das Verhalten der Frau und ihres Ehemannes sei geeignet gewesen, auf einem Transatlantikflug von rund elf Stunden die Luftsicherheit zu gefährden. Vor diesem Hintergrund habe der Kapitän im Rahmen seiner durch das Luftsicherheitsgesetz verliehenen Polizeigewalt entschieden, dass der Tatbestand eines so genannten „unruly passengers“ begründet war. Dabei habe er im Rahmen seines Ermessens gehandelt.

Die Richter weiter: Grundsätzlich sei ein Flugkapitän auf einem Flug gemäß Luftsicherungsgesetz mit der Polizeigewalt ausgestattet, um die Sicherheit des Fluges und der anderen Passagiere an Bord in jeder Lage zu gewährleisten. Da sich das Flugzeug im konkreten Fall noch nicht in der Luft befand, sei diese Norm zwar nicht unmittelbar einschlägig. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müsse sie jedoch auch für eine Entscheidung am Boden vor dem Start gelten. Es könne schließlich nicht sein, dass eine Maschine zunächst abheben müsse, um dann wieder zu landen, wenn Passagiere schon durch ihr Verhalten vor dem Start zeigen, dass sie Luftsicherheit beeinträchtigen könnten.

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