Naturschutz gegen Freiheit im Urlaub Wohnmobil: 100 Euro Geldbuße nach Übernachten auf Parkplatz an der Nordsee

Schleswig · Wann darf ich im Wohnmobil auf einem normalen Parkplatz übernachten und wann nicht? Es kommt darauf an, sagen Juristen. Zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit auf einer Reise ist es erlaubt. Zum Urlauben oder Übernachten am Endpunkt der Reise aber nicht.

 Mit dem Wohnmobil ans Wasser. Auf einem speziellen Stellplatz ist das erlaubt. Symbolfoto.

Mit dem Wohnmobil ans Wasser. Auf einem speziellen Stellplatz ist das erlaubt. Symbolfoto.

Foto: dpa/Thierry Roge

Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz verstößt gegen das Schleswig-Holsteinische Gesetz zum Schutz der Natur (LNatSchG) und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Schleswig entschieden. Sobald ein Wohnmobil demnach zu Wohnzwecken auf dem Parkplatz abgestellt wird, stellt dies kein verkehrsbezogenes Verhalten mehr dar und unterfällt deshalb nicht dem Straßenverkehrsrecht - sondern dem Naturschutzgesetz.

Die betroffene Urlauberin hatte mit ihrem Wohnmobil mehrere Tage an der Nordsee in Sankt Peter-Ording verbringen wollen. Die vor Ort vorhandenen Stellplätze, die auch über Nacht zum Abstellen von Wohnmobilen freigegeben sind, waren jedoch belegt. Also stellte die Betroffene das von ihr geführte Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur für Personenkraftwagen zugelassen ist, und übernachtete. Dafür bekam sie einen Strafzettel. Die Urlauberin wehrte sich dagegen vor Gericht. Ohne Erfolg.

Das Amtsgericht Husum verurteilte die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen Paragraf 37 Absatz. 1 LNatSchG zu einer Geldbuße von 100 Euro. Dagegen legte die Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Sie meint, das Abstellen von Wohnmobilen unterfalle dem Straßenverkehrsrecht und sei vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelt worden. Deshalb stehe dem Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz zu, so dass Paragraf 37 Absatz 1 des LNatSchG verfassungswidrig sei. Der I. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Rechtsbeschwerde nun als unbegründet verworfen.

Begründung: Die zulässige Rechtsbeschwerde sei unbegründet. Die Betroffene habe eine Ordnungswidrigkeit nach dem Landesnaturschutzgesetz verübt, als sie ihr Wohnmobil auf dem öffentlichen Parkplatz aufstellte und dort übernachtete. Auf das Straßenverkehrsrecht könne sie sich hierbei nicht berufen. Die Übernachtung diente nach Feststellung des Gerichts nicht der laut Verkehrsrecht erlaubten Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen. Die Übernachtung habe nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort stattgefunden. Vielmehr habe die Urlauberin ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht. Die Übernachtung erfolgte dort als erste Übernachtung im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten sei nicht mehr vom zulässigen straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt - es stelle vielmehr eine unzulässige Sondernutzung des Parkplatzes dar.

Das Gericht weiter: Die erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift im Landesnaturschutzgesetz greifen nicht durch. Die bundesgesetzlichen Regelungen zum Straßenverkehr betreffen das Parken von Fahrzeugen. Hierauf beschränkt sich der Regelungsgehalt des Paragrafen 37 LNatSchG aber gerade nicht. Die Vorschrift verbiete nicht das Abstellen als solches im Rahmen des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken. Daher diene die Vorschrift nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken. Die Vorschrift solle vielmehr Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern. Sie diene damit Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht liege deshalb nicht vor.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Juni 2020, Az. 1 Ss-OWi 183/19)

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