Kind stirbt nach Mandeloperation: Arzt muss dafür nicht haften

Osnabrück · Nachblutungen sind bei Mandeloperationen eine typische Komplikation – und kein ärztlicher Behandlungsfehler. Deshalb gibt es keinen Schadensersatz vom Krankenhaus. Auch dann nicht, wenn ein Kind stirbt oder ein Erwachsener schwer behindert wird.

Osnabrück. Mit den schweren Folgen von Mandeloperationen musste sich die Arzthaftungskammer des Landgerichts Osnabrück in zwei Fällen beschäftigen. Dort waren Patienten an den Folgen der OP gestorben oder zu schwer behinderten Menschen geworden. Die Richter stellten dazu laut Beck Online fest: Die eingetretenen Nachblutungen seien zwar äußerst schicksalhaft, dieser Verlauf sei aber eine typische Komplikation bei einer Mandeloperation und stelle keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar. Auf dieses Risiko seien beide Kläger vor der Operation auch hingewiesen worden (Az.: 2 O 3/09 und Az.: 2 O 1471/09).

In dem ersten Rechtsstreit (Az.: 2 O 3/09) verklagte ein Ehepaar aus dem Südkreis Osnabrück einen Hals-, Nasen- und Ohrenarzt, weil ihre Tochter eine Woche nach einer Mandeloperation verstorben war. Das sechs Jahre alte Kind litt unter Asthma bronchiale, Allergien und Mandelentzündungen. Im Sommer 2006 wurden ihr daher vom beklagten HNO-Arzt in einem Krankenhaus die Rachen- und Gaumenmandeln entfernt. Vier Tage nach der Operation wurde die Patientin, der zuvor Antibiotikum und Schmerzmittel verordnet worden waren, entlassen. Als die Eltern ihr zwei Tage nach der Entlassung das Schmerzmittel verabreichten, verschluckte sich ihre Tochter und hustete. Weil sie auch Blut spuckte, riefen die Eltern sofort den Notarzt. Aber der konnte dem Kind nicht mehr helfen konnte. Es war an dem eingeatmeten Blut erstickt.

Im zweiten Verfahren (Az.: 2 O 1471/09) hatte der inzwischen 53-jährige Kläger aus Hasbergen einen HNO-Arzt auf Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 Euro verklagt. Ende 2006 wurden dem Kläger, der unter Mandelentzündungen und Schnarchstörungen litt, die Gaumenmandeln entfernt (Tonsillektomie). Nach der Operation erlitt er einen Hustenreiz, der eine massive spritzende Nachblutung verursachte. Daraufhin wurde der Kläger erneut intubiert und per Notarztwagen in ein städtisches Krankenhaus gebracht. Auf der Intensivstation kam es dann zu einem Lungen- und Nierenversagen. Seitdem ist der Kläger schwerstbehindert und gelähmt.

Trotz der gravierenden Folgen kam das Landgericht zu dem Urteil, dass die beiden Operationen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Dies ergebe sich aus entsprechenden HNO-Sachverständigengutachten. danach seien die Opferationen notwendig und korrekt gewesen.

Nachblutungen seien insoweit eine eine typische Komplikation bei Mandel-Operationen. Die Nachblutungen mit den schwerwiegenden Folgen in den konkreten Fällen seien leider äußerst schicksalhaft, erklärten die Richter weiter. Dieser Verlauf stelle aber dennoch eine typische Komplikation bei einer Mandeloperation und keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar. Auf dieses Risiko waren laut Gericht auch beide Kläger vor der Operation hingewiesen worden. In dem ersten Verfahren legten die Eltern kein Rechtsmittel gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ein. Die im zweiten Verfahren eingelegte Berufung des Klägers war vor dem Oberlandesgericht Oldenburg erfolglos (Az.: 5 U 2/11). red/wi

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