Schutz der Wohnung Richter segnen Kontroll-Besuch des Amts bei Bezieher von Hartz IV ab

Mainz · Wer Hartz IV bekommt, der muss mit Kontroll-Hausbesuchen rechnen. Er muss die Kontrolleure zwar nicht in die Wohnung lassen. Aber wenn er es nicht tut, dann kostet dies unter Umständen die Sozialleistung. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein Gebäude der Arbeitsagentur mit Jobcenter. Symbolfoto.

Ein Gebäude der Arbeitsagentur mit Jobcenter. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Stefan Sauer

Auf der einen Seite steht der im Grundgesetz verbriefte Schutz der eigenen Wohnung vor staatlichen Maßnahmen. Auf der anderen Seite steht der staatliche Anspruch darauf, dass Anträge auf Sozialleistung auf ihre Richtigkeit überprüft werden können - zur Not auch mit Hausbesuchen bei den Antragstellern. Das Landesozialgericht von Rheinland-Pfalz hat die Zulässigkeit von solchen Hausbesuchen bei Beziehern von Hartz IV unter die Lupe genommen. Ergebnis: Bestehen begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung durch einen Leistungsempfänger, ist das Jobcenter zur Überprüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung berechtigt. Das Amts darf dann die tatsächliche Nutzung durch Inaugenscheinnahme der Wohnung (Hausbesuch) prüfen.

Allerdings kann die Duldung des Hausbesuchs nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, so die Richter in ihrem Beschluss weiter. Damit darf ein Betroffener zwar die Prüfer vom Amt vor der Tür stehen lassen. Das bringt ihn aber in der Sache bei einem berechtigten Anspruch auf Sozialleistungen keinen Schritt weiter. Im Gegenteil.

Dazu das Gericht: Verweigert ein Leistungsempfänger den Hausbesuch, dann kann das Amt damit nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen vorliegen. Also trägt nun der Betroffene die Beweislast für die von ihm behauptete Nutzung, soweit die tatsächliche Nutzung der Wohnung nicht durch andere Beweismittel festgestellt werden kann. Die Folge: Lässt sich am Ende die gegenüber dem Jobcenter geschilderte Nutzung der Wohnung nicht auf andere Art klären und belegen, muss das Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen (Az.: L 3 AS 315/14 B ER).

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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