Zeichen der Toleranz Regenbogen-Flagge darf weiterhin vor dem Justizministerium wehen

Dresden · Der Regenbogen steht für Veränderung, Toleranz und Offenheit. Er wird unter anderem von Schwulen und Lesben als Symbol genutzt. Und er wurde als Flagge vor dem Justizministerium in Sachsen gehisst. Ist das erlaubt?

 Eine Regenbogenfahne während des Umzugs zum Christopher Street Day 2013 in Berlin.

Eine Regenbogenfahne während des Umzugs zum Christopher Street Day 2013 in Berlin.

Foto: dpa/Wolfgang Kumm

Die Flagge mit dem bunten Regenbogen darf weiter vor dem Sächsischen Justizministerium wehen. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden klargestellt. Die am 11. Juni 2020 von der Sächsischen Staatsministerin Katja Meier (Bündnis 90 / Die Grünen) vor ihrem Ministerium in Dresden gehisste Regenbogenflagge muss also nicht abgenommen werden. Das hat das von einem Bürger angerufene Verwaltungsgericht per Beschluss entscheiden (Az. 6 L 402/20).

Zu den Hintergründen teilte das Gericht mit: Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung veröffentlichte am 9. Juni 2020 eine Presseeinladung. Sie trug den Titel "Gleichstellungsministerin Katja Meier hisst die Regenbogenfahne". In der Einladung für den 11. Juni 2020, 9:00 Uhr, wurde ausgeführt, dass an diesem Wochenende ein Zeichen für nicht-heterosexuell lebende und liebende Menschen durch das Hissen der Regenbogenfahne vor dem Ministerium gesetzt werden solle. Anlass dafür sei die Tatsache, dass der geplante Demonstrationszug des CSD (Christopher Street Day) Dresden e.V. am kommenden Wochenende aufgrund der Coronalage in den September verschoben werden musste.

Gegen das Hissen der Regenbogenflagge hat ein Bürger einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Er macht geltend, dass das Hissen einer Regenbogenfahne der geltenden Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Beflaggung von Dienstgebäuden widerspreche. Das Aufziehen der Flagge verletze ihn zudem in Grundrechten, so der Bürger. Im Einzelnen: Die Schwulen- und Lesbenbewegung mit ihrer alle Lebensbereiche umfassenden Forderung nach einer Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Beziehungen mit der herkömmlichen Beziehung von Mann und Frau stelle ein weltanschauliches Bekenntnis dar, das sich auch in der Führung der Regenbogenfahne zeige. Werde diese von einer staatlichen Stelle verwendet, liege darin ein Verstoß gegen die staatliche Neutralität. Dies verletze ihn als Bürger in seinem Grundrecht auf "negative Weltanschauungsfreiheit". Zudem liege eine Verletzung des Schutzes der Familie gemäß Grundgesetz vor, da durch die Regenbogenfahne "auf metapolitischer Ebene das Gesellschaftsbild der heteronormativ geprägten Familie dekonstruiert" werden solle. Desweiteren stelle das Hissen der Regenbogenfahne eine unzulässige Öffentlichkeitsarbeit dar. So weit der Bürger und Antragsteller.

Das Gericht folgte diesen Argumenten aber nicht und lehnte den Eilantrag ab. Begründung: Der Antragsteller habe keine Anspruch auf das Abhängen der Flagge. Bei der von ihm zitierten Verwaltungsvorschrift zur Beflaggung von Dienstgebäuden handele sich um eine verwaltungsinterne Richtlinie, aus der der Antragsteller keine eigenen Rechte ableiten könne. Seine grundrechtlichen Bedenken vermochte die Kammer ebenfalls nicht zu teilen. Die Regenbogenfahne sei nach derzeitigem gesellschaftlichem Verständnis ein Zeichen der Toleranz und Akzeptanz sowie der Vielfalt von Lebensformen. Hierin sei keine ganzheitliche Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens zu sehen.

Selbst wenn man dies anders sehe, so die Richter weiter, könnte dies dem Antragsteller nicht weiterhelfen. Denn auch die "negative Weltanschauungsfreiheit" schütze nicht ohne Weiteres vor der Begegnung mit fremden Glaubensüberzeugungen, soweit diesen ausgewichen werden könne. Dieses Ausweichen sei dem Bürger offenbar möglich. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller vom Hissen der Regenbogenfahne unausweichlich betroffen sei. Das Gericht weiter: Mit dem Hissen der Regenbogenfahne werde auch nicht der Schutzbereich der Ehe und Familie nach Artikel 6 Grundgesetz angegriffen. Die dazu geäußerte Meinung des Antragstellers werde vom Gericht nicht übernommen. Die Regenbogenfahne stehe nach dem derzeitigen gesellschaftlichen Verständnis vielmehr für Vielfalt und Toleranz. Die gezielte Abschaffung der heterogenen Ehe werde damit gemeinhin nicht verbunden. Die Fahne stelle zudem ein überparteiliches Symbol dar, dessen Aussage - Toleranz und Vielfalt - keiner bestimmten Partei exklusiv zugeordnet werden könne und offensichtlich mit der Verfassung vereinbar sei.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Juni 2020 ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

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