Corona als Herausforderung Wie der demokratische Rechtsstaat und die Gewaltenteilung die Corona-Krise bewältigen

Saarbrücken · Die Gewaltenteilung funktioniert auch in der Corona-Krise: Zuerst reagiert die Exekutive mit Notfall-Regelungen. Diese Regeln werden von der Justiz geprüft und teils bestätigt oder teils gekippt. Während das Ganze in der Politik öffentlich diskutiert wird.

 Zwei Menschen sitzen an der Saar. Vor Corona war das möglich. Heute müssten die beiden wohl mehr Abstand halten. Symbolfoto.

Zwei Menschen sitzen an der Saar. Vor Corona war das möglich. Heute müssten die beiden wohl mehr Abstand halten. Symbolfoto.

Foto: dpa/Oliver Dietze

Innerhalb von sieben Wochen hat das Saarland ein Musterbeispiel dafür geliefert, dass der demokratische Rechtsstaat auch in der Krise funktioniert. Viele Skeptiker und Kritiker hatten daran in den Zeiten vor Corona gezweifelt. Zu kompliziert und zu langwierig erschien ihnen die ständige Suche nach einem Konsens in den demokratischen Institutionen des Landes, von Deutschland und von Europa. Sie wollten schnelle Lösungen. Zu dominant erschienen den Kritikern die „Eliten“, die angeblich über die Köpfe der Bürger hinweg entscheiden. Das Tun von „denen da oben“ sei zu weit weg von den normalen Menschen, meinten manche Skeptiker - während sie selbst mit den Ängsten der Menschen spielten und sich persönlich als politische Alternative und starke, ordnende Hand in der vermeintlichen Krise anboten.

Dann kam Corona - und plötzlich war es ganz still aus einer bestimmten politischen Ecke. Denn nun war es nutzlos, ständig zu sagen, dass man alles besser kann. Es ging nicht mehr ums Reden. Es ging darum, die Bewältigung einer echten Krise anzugehen. Das war die Stunde des demokratischen Rechtsstaates, seiner Regeln und seiner Institutionen. Plötzlich konnte dieses vermeintlich so starre System seine Stärken ausspielen. Es konnte zeigen, dass seine Regeln auf mehr als 200 Jahren Erfahrung in vielen schlimmen Zeiten beruhen. Es konnte zeigen, dass die Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Justiz eine sinnvolle Arbeitsteilung für gute und für schlechte Zeiten ist.

In den schlechten Zeiten schlägt dabei zunächst einmal die Stunde der Exekutive, der Regierungen und der Verwaltungen. Sie können - im Rahmen ihrer gesetzlich geregelten Eilkompetenzen - das Nötige veranlassen. Das haben sie im Saarland (seit Anfang März) und anderswo per Allgemeinverfügung oder per Rechtsverordnung getan. Seitdem müssen die Menschen Abstand halten und ihre Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts auf ein Minimum reduzieren. Das Saarland und Bayern gingen mit einer Ausgangssperre noch etwas weiter. Nur mit triftigem Grund darf man demnach seine eigenen vier Wände verlassen. Ein Spaziergang ist erlaubt. Das längere Verweilen auf einer Bank zum Nachdenken oder zum Lesen ist nicht erlaubt. Besuche bei Verwandten, Freunden oder Bekannten auch nicht.

Diese massiven Einschränkungen im ganz normalen Alltag der Menschen blieben nicht ohne Folgen. Es begann eine Diskussion über Sinn und Unsinn der angeordneten Maßnahmen, insbesondere der Ausgangssperren oder auch der Schließung von Grenzen zu Nachbarländern. Dreh-und Angelpunkt dieser Diskussionen war die grundsätzliche Frage, wie man in Zeiten von Corona einen möglich weit reichenden Schutz vor einer Erkrankung und gleichzeitig einen möglichst weit gehenden Schutz der Grundfreiheiten der Menschen erreichen kann. Diese Diskussion ist bis heute nicht beendet. Im Gegenteil. Der Disput der Befürworter der Sicherheit mit den Befürwortern der Freiheit geht weiter. So ist das in der Demokratie. Aus dem Pro und Kontra der widerstreitenden Interessen wird nach und nach ein Konsens herausgearbeitet, der anschließend wieder auf den Prüfstand muss. Das ist unter anderem die Aufgabe der Politik, insbesondere der Parlamente als Gesetzgeber (Legitslative) .

Den Rahmen des Möglichen liefern das Grundgesetz und die Verfassung des Saarlandes. Wie diese mit Blick auf die bisherigen Maßnahmen der Exekutive auszulegen sind, das hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes diese Woche klargestellt. Er hat Teile der Ausgangssperre im Saarland gelockert, um private Begegnungen in Familien (Eheleute, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Geschwisterkinder) sowie das Verweilen im Freien zu ermöglichen. Und zwar jeweils unter Wahrung der notwendigen Abstände und unter Beachtung der Reduzierung von Kontakten zu anderen.

Dabei hat sich das Gericht auch mit den Eilkompetenzen der Exekutive befasst und festgestellt, dass „die von der Landesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Grenzlage des Saarlandes zu dem von der Corona-Pandemie besonders schwer betroffenen Frankreich und angesichts der im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands besonders hohen Infektionszahlen im März geboten waren.“ Die höchsten Richter des Saarlandes auf der Basis wissenschaftlicher Daten weiter: „Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe müssen allerdings Tag für Tag auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden.“

Diese Überprüfung habe ergeben, dass „aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung mehr bestehen.“ Insbesondere lasse sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung kein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung ziehen. Dies werde durch eine aktuelle Studie von Schweizer Wissenschaftlern bestätigt. Danach hätten Ausgangsbeschränkungen - im Gegensatz zum Verbot von Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften - nur geringe zusätzliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen. Außerdem, so die Richter weiter, habe die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina dazu geraten, sobald irgend möglich eine vorsichtige Lockerung der Beschränkungen einzuleiten, um weitere Nachteile zu begrenzen und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten.

Das Verfassungsgericht beschränkt sich aber nicht nur auf die aktuellen Fragen sondern macht auch deutlich, in welche Richtung die Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit grundsätzlich gehen muss. Er formuliert dies so: Das Gericht „weiß sich ... in Übereinstimmung mit dem Vorhaben der Landesregierung, von Verboten der Grundrechtsausübung mit Erlaubnisvorbehalt zur grundsätzlichen Erlaubnis mit erforderlichen Verbotsvorbehalten zu kommen.“ Oder mit anderen Worten: In Zukunft soll (wieder) alles erlaubt sein, was nicht ausdrücklich verboten ist. Und wer etwas verbieten will, der muss dies begründen.

Nach rund sieben Wochen in der Corona-Krise sind nun also wieder die Grundfreiheiten am Zug. Es ist ein ständiges Hin und Her auf der Basis von festen Regeln, die über Jahrhunderte gewachsen sind und sich ständig an neue Herausforderungen anpassen müssen. Das ist zwar regelmäßig ein mühsamer Weg auf der Suche nach dem richtigen (Zwischen)ergebnis im Interesse der einzelnen Menschen. Aber es ist das beste System, das bislang erfunden worden ist. Und es funktioniert.

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