Urlaub in der Krise Campingplätze und Corona: Auch Dauercamper dürfen nicht in ihre Wohnwagen

Mainz · Kein Tourismus in Zeiten von Corona. Das ist die aktuelle Linie in Deutschland. Also sind auch die Campingplätze dicht. Aber was ist mit den Dauercampern - dürfen sie in ihr Domizil auf Zeit?

 Die Campingplätze sind wegen Corona geschlossen. Symbolfoto.

Die Campingplätze sind wegen Corona geschlossen. Symbolfoto.

Foto: dpa/Jens Büttner

Das Verwaltungsgericht Mainz hat klargestellt, welche Regeln in Zeiten von Corona für einen Campingplatz mit Gastronomie gelten. Das Ergebnis in Kurzfassung auf Basis der Rechtslage in Rheinland-Pfalz, die ähnlich auch anderswo gilt: Der Campingplatz ist grundsätzlich dicht. Das gilt für Touristen. Aber es gilt auch für Dauercamper. Der Gastronomiebetrieb darf dagegen weiterhin Speisen zum Straßenverkauf anbieten.

Damit hatte der Betreiber eines Campingplatzes in der Nähe des Rheins vor Gericht teilweise Erfolg. Dem Mann war durch eine Verfügung der zuständigen Kreisverwaltung aufgegeben worden, den Betrieb des Campingplatzes einzustellen. Der Platz sei zu schließen, ausgenommen sei nur die Aufnahme von Geschäftsreisenden und von Reisenden mit dienstlichem Anlass für nicht touristische Zwecke. Außerdem wurde angeordnet, dass der Betrieb der Gastronomie einzustellen sei. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die abgeholten Speisen und Getränke im Umfeld des Campingplatzes konsumiert würden. Entsprechende Personenansammlungen hätten im Bereich der Anlage festgestellt werden können.

Gegen diese Zwangspause wehrte sich der Campingplatzbetreiber mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Er machte im Kern geltend, dass die Nutzung des Campingplatzes durch Dauercamper weiterhin erlaubt sein müsse. Diese Nutzer seien von normalen Campern zu unterscheiden. Sie seien eher mit den Bewohnern einer Ferienwohnung zu vergleichen. Außerdem betonte der Mann mit Blick auf das Restaurant: Die Abgabe von Lebensmitteln erfolge auf seinem eigenen Gelände getreu den Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus.

Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag daraufhin teilweise statt. Es kippe die vollständige Untersagung des Gastronomiebetriebs. Gleichzeitig ließ das Gericht aber die angeordnete Schließung des Campingplatzes auch für Dauercamper gelten. Begründung: Die auf das Infektionsschutzgesetz und die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gestützte Verfügung erweise sich als rechtmäßig, soweit der Antragsteller seinen Campingplatz auch privaten Dauercampern (ohne dortigen Erstwohnsitz) öffne. Die Verordnung schließe den touristischen Betrieb von Campingplätzen ausdrücklich aus. Zur effektiven Abwehr von Gefahren der Gesundheit der Bevölkerung durch COVID-19 und unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Campingplatzbetreibers sei die Untersagung der Nutzung der Campinganlage durch Dauercamper nicht zu beanstanden. Anders als für Ferienwohnungen lasse sich nämlich die notwendige Abgrenzung von Campern auf der Anlage nicht herstellen.

Die Richter weiter: Die vollständige Schließung des Gastronomiebetriebs auch hinsichtlich des Straßenverkaufs von verzehrfertigen Speisen und Getränken dürfe vom Betroffenen jedoch nicht gefordert werden. Der Straßenverkauf sei nach der Corona-Bekämpfungsverordnung möglich. Damit sei auch ein zeitnaher Verzehr der Speisen möglich. In Rheinland-Pfalz gelte insoweit keine Ausgangssperre, sondern eine Kontaktbeschränkung. Diese unterbinde den Verzehr von Speisen in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich, sofern gewisse Regeln zum Mindestabstand oder zum verbotenen Aufenthalt an bestimmten Örtlichkeiten eingehalten werden. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Regeln sei Aufgabe der zuständigen Behörden (Az.: 1 L 253/20.MZ).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort