Prozess am Amtsgericht Falsche Haarfarbe beim Friseur: Frau will 500 Euro Schmerzensgeld

München · Natürliche Strähnen im Haar, so wie die Mode-Bloggerin im Internet. Das wünschte sich eine Kundin von Ihrer Frisieurmeisterin. Aber nach dem Färben waren die Haare dottergelb. Ein Schock für die Frau - und ein Fall für die Justiz.

 Ein Model wird vor einen Modenschau frisiert. Symbolfoto.

Ein Model wird vor einen Modenschau frisiert. Symbolfoto.

Foto: dpa/Jens Kalaene

Das Amtsgericht München hat die Klage einer Frau auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer falschen Haarfarbe gegen ihre Friseurin abgewiesen. Die Kundin hatte mehr als 1000 Euro von der Friseurmeisterin aus einem Münchner Szeneviertel gefordert. Vergebens. Das Amtsgericht stellte klar, dass der Friseurmeisterin zuerst die Möglichkeit gegeben werden müsse, die Haarfarbe in angemessener Frist nachzubessern. Erst wenn dies misslinge, dann könne Schadensersatz verlangt werden (Az.: 213 C 8595/18).

Die betroffene Frau machte geltend, dass sie im Mai 2017 die Friseurmeisterin unter Vorlage einer Fotografie der Bloggerin Xenia mit der Ausführung einer bestimmten Haarfärbetechnik beauftragt habe - der so genannten Balayage-Technik. Laut Internet stammt diese Färbetechnik ursprünglich aus Frankreich und sorgt für natürlich wirkende Haarsträhnen. Das scheint bei der Betroffenen aber nicht funktioniert zu haben. Sie schreibt dazu in ihrer Klage: Das gleichmäßig über den gesamten Kopf verteilte Haarfärbemittel habe sich über zwei Stunden auf ihrem Kopf befunden. Ihre Kopfhaut habe massiv zu brennen und jucken begonnen. Nach dem Ausspülen seien ihre Haare gleichmäßig dottergelb gewesen. Sie habe sich beschwert.

Aber die Friseurmeisterin habe ihr Verlangen zur Beseitigung der inakzeptablen Haarschäden und Färben der Haare in der Balayage-Technik abgelehnt. Wegen akuter zeitlicher Verhinderung habe sie auch keinen Alternativtermin angeboten. Die Friseurin habe nur mehrfach zum Ausdruck gebracht, wie sehr sie selbst von dem Ergebnis begeistert sei. Gleichzeitig habe sie der Betroffenen eine Silbertönung zur häuslichen Selbstanwendung mitgegeben, um den Gelbstich zu beseitigen. Die Betroffene habe daraufhin in „Schockstarre“ für die Friseurbehandlung samt Silbertönung einen Betrag in Höhe von 153 Euro bezahlt und den Salon verlassen. Der Gelbstich sei aber geblieben. Das Haar habe durch die viel zu lange Einwirkzeit Schaden genommen. All dies habe über lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen gehabt, so die Frau in der Klageschrift. Dafür müsse die Friseurin bezahlen - und zwar 530 Schadensersatz und mindestens 500 Euro Schmerzensgeld. Die Friseurin lehnte dies ab und erklärte dazu gegenüber dem Gericht, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, der betroffenen Klägerin die Haare gefärbt zu haben. Das Nacherfüllungsverlangen einer unzufriedenen Kundin würde sie jedenfalls niemals ablehnen.

Damit war die zuständige Richterin am Amtsgericht München am Zug. Sie stellte klar, dass im konkreten Fall die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Werkverträgen anwendbar seien. Danach sei der Unternehmer zunächst einmal zur Lieferung des bestellten Werkes verpflichtet. Ein Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der Leistung setze grundsätzlich voraus, dass dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Daran fehle es aber im konkreten Fall. Dem Verhalten der Kundin vor Ort sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht zu entnehmen. Die Frau habe der Friseurin kein „angemessene“ Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln - und auch nur ein solches - verlangt.

Vor diesem Hintergrund könnte die Kundin nur noch dann einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn die Friseurin die Nachbesserung verweigert hätte. Dann sei eine Nachfrist nicht mehr nötig. Eine solche ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung könne dem Verhalten der Friseurin aber nicht entnommen werden. Allein die Tatsache, dass sie auf das sofortige Beseitigungsverlangen lediglich mit der Übergabe einer Silbertönung reagiert und keinen Alternativtermin angeboten haben soll, stelle keine Verweigerung der Nacherfüllung dar. Im Gegenteil. Die Friseurin habe sich durch Übergabe der Silbertönung mit der angeblichen Mängelanzeige der Kundin auseinandergesetzt und versucht, dieser Abhilfe zu verschaffen. Im Anschluss daran hätte eine Nachfrist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, liegen Zahlungsansprüche aus dem Werkvertrag nicht vor. Die Klage war abzuweisen.

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