Urteil wegen Volksverhetzung Mann bezeichnete Frauen im Internet als „Menschen zweiter Klasse“ und „minderwertig“

Köln · Das ist eine deutliche Ansage der Justiz gegen frauenfeindliche Hetze im Internet: Wer Frauen als minderwertig bezeichnet, der verunglimpft Teile unserer Gesellschaft. Und so etwas wird als Volksverhetzung bestraft.

 Zwei Türgriffe mit Paragrafen am Eingang zum Landgericht in Bonn.  Symbolfoto.

Zwei Türgriffe mit Paragrafen am Eingang zum Landgericht in Bonn. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Oliver Berg

Das Verbot der Volksverhetzung im Strafrecht schützt alle gesellschaftlichen Gruppen vor pauschaler Verunglimpfung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den Betroffenen um eine zahlenmäßige Minderheit oder um eine Mehrheit handelt. Der Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs, mit dem Volksverhetzung unter Strafe gestellt wird, gilt deshalb auch bei der pauschalen Verunglimpfung von Frauen. Das hat der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln mit einem aktuell veröffentlichten Grundsatzurteil vom 9. Juni 2020 entschieden (Az.: III-1RVs 77/20).

Im konkreten Fall hatte der Angeklagte auf einer von ihm betriebenen Homepage im Internet in zahlreichen Beiträgen Frauen unter anderem als "Menschen zweiter Klasse", "minderwertige Menschen" und "den Tieren näherstehend" bezeichnet. Das Amtsgericht Bonn hatte ihn deshalb zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bonn den Mann aus Rechtsgründen freigesprochen. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Tatbestand der Volksverhetzung nur Gruppen schütze, die durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung oder ihre sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, ihren Beruf oder ihre soziale Funktion erkennbar seien. Eine geschlechtsspezifische Bestimmung nehme die Norm dagegen nicht vor, so das Landgericht. Die Gesetzgebungsgeschichte zeige zudem, dass der allgemeine Geschlechterschutz von der Norm gerade nicht beabsichtigt sei.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln den Freispruch des Angeklagten aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurück verwiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Angeklagte sich - entgegen der Ansicht des Landgerichts - wegen Volksverhetzung strafbar gemacht habe. Der Tatbestand dieser Vorschrift schütze „Teile der Bevölkerung“ vor Verunglimpung, Beschimpfung und Hass. Zu diesen geschützten "Teilen der Bevölkerung" zählten auch Frauen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Auslegungshistorie, der Systematik und aus dem Zweck der Vorschrift.

Die Richter des Oberlandesgerichts weiter: Zwar werde in der juristischen Fachliteratur vereinzelt argumentiert, dass die Vorschrift nur dem Minderheitenschutz dienen solle, weshalb aus diesem Grund die Vorschrift für Frauen als statistische Mehrheit der Bevölkerung nicht anwendbar sei. Für diese Sicht der Dinge könnte als Argument ins Feld geführt werden, dass Angehörige der Mehrheitsbevölkerung von Anderen nichts zu befürchten hätten, weil ihnen alleine die zahlenmäßige Überlegenheit genügend Schutz bieten müsste. Eine solche Konzeption finde aber im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck, so die Oberrichter.

So zeige die Historie der Vorschrift eine Entwicklung zu einem umfassenden "Anti-Diskriminierungstatbestand" auf. Der in den Schutzbereich einbezogene Teil der Bevölkerung sei keineswegs anhand einzelner, ausdrücklich erwähnter Merkmale beschränkt. Zwar möge der Hauptanwendungsbereich der Vorschrift in der Praxis nach wie vor im Bereich rechtsradikaler Hetze gegen Minderheiten liegen. Unter die Vorschrift fielen aber auch diskriminierende Äußerungen gegen Frauen. Insoweit könne es auch keine Rolle spielen, ob diese die zahlenmäßige Mehrheit in der Gesellschaft stellen oder nicht. Die Rechtsanwendung könne nicht von den Zufälligkeiten der (möglicherweise wechselnden) Majoritätenbildung abhängig gemacht werden.

Fazit des Oberlandesgerichts: Da der Angeklagte mit seinen Äußerungen Frauen unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt und ihre Menschenwürde angegriffen habe, sei davon auszugehen, dass er den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt habe. Eine entsprechende Strafe konnte der Senat als Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht verhängen. Die Sache wurde deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurück verwiesen. Dort werden nun andere Richter auf der Basis des aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts über den Fall entscheiden müssen.

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