Unfall mit Mietwagen Schreck auf der Autobahn: Wenn Kinder auf der Rückbank zum Risiko für Autofahrer werden

Frankfurt · Wer mit Kindern auf dem Rücksitz im Auto unterwegs ist, der sollte sich während der Fahrt nicht zu ihnen umdrehen. Sonst wird es bei einem Unfall teuer.

 Ein Mädchen sitzt in einem Kindersitz auf der Rückbank eines Autos. Symbolfoto.

Ein Mädchen sitzt in einem Kindersitz auf der Rückbank eines Autos. Symbolfoto.

Foto: dpa/C3472 Frank May

Wer sich während Fahrt auf der Autobahn im stockenden Verkehr zu einem Kind auf dem Rücksitz vollständig umdreht, der handelt grob fahrlässig. Er missachtet die „ganz naheliegende Überlegung“, dass die Aufmerksamkeit eines Autofahrers auf die Fahrspur vor ihm gehöre, um von dort drohende gefährliche Situationen zu vermeiden. Wenn er dies nicht tut, dann muss er den entstandenen Schaden (anteilig) ersetzen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Az.: 2 U 43/19).

Im konkreten Fall hatte der Betroffene bei der späteren Klägerin ein Auto gemietet. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsfreistellung zu Gunsten des Mieters für selbst verschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 1.050 Euro pro Schadensfall. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens durch den Mieter ist die Vermieterin jedoch berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Autofahrer muss dann einen entsprechenden Anteil aus eigener Tasche zahlen.

Über dieses Kürzungsrecht stritten die Vertragspartner nach einem Unfall des Familienvaters auf der A5 vor Gericht. Der Mann war damals in Richtung Frankfurt bei stockendem Verkehr mit 50 bis 60 km/h unterwegs. Auf dem Rücksitz saßen seine damals acht und neun Jahre alten Söhne. Bei einem kurzen Schulterblick anlässlich eines Spurwechsels bemerkte der Vater, dass sein rechts hinter ihm sitzender 8-jähriger Sohn einen Gegenstand in der Hand hielt. Da er den Gegenstand zunächst nicht identifizieren konnte und für gefährlich hielt, drehte er sich nach Beendigung des Fahrspurwechsels vollständig nach hinten zu seinem Sohn auf der Rückbank um. Das vor ihm liegende Verkehrsgeschehen konnte er deshalb nicht mehr wahrnehmen. Er fuhr auf ein vor ihm fahrendes Motorrad auf, da er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, und verursachte am gemieteten Auto einen Sachschaden von mehr als 10.000 Euro.

Der Familienvater entrichtete daraufhin seine Selbstbeteiligung in Höhe von 1050 Euro. Der Vermieterin des Autos war das nicht genug. Sie nimmt den Autofahrer anteilig (zu 50 Prozent) auf Erstattung des Schadens in Anspruch. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage der Vermieterin in erster Instanz ab, da bei dem Vater am Steuer lediglich ein Augenblicksversagen vorgelegen habe. Das Oberlandesgericht folgte dieser Sichtweise in zweiter Instanz nicht. Es hat der Klägerin Schadensersatz auf Basis eines 50-prozentigen Ausgleichs zugesprochen.

Begründung: Die Haftung des Autofahrers für den von ihm verursachten Unfall sei nicht auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt von 1.050 Euro beschränkt. Der Mann habe den Unfall nämlich grob fahrlässig verursacht, so dass die Klägerin ihre Haftungsfreistellungsverpflichtung kürzen könne. Durch das Umdrehen nach rechts hinten sei es dem Fahrer unmöglich gewesen, das Verkehrsgeschehen vor ihm zu beobachten und hierauf gegebenenfalls zu reagieren. Auch und gerade bei stockendem Verkehr müsse der Fahrer die vor ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten. Dies sei eine „einfachste, ganz naheliegende Überlegung“. Tatsächlich habe der Fahrer jedoch seine Aufmerksamkeit während der Fahrt seinem Kind auf der Rückbank zugewandt. „Dass dies unter den gegebenen Umständen zu in hohem Maße gefährlichen Verkehrssituationen führen kann, muss jedem Fahrer einleuchten“, betonte das Gericht.

Das Verhalten sei auch nicht als reflexartiges Augenblicksversagen zu werten, so die Oberrichter weiter. Vielmehr habe sich der Vater nach dem Erkennen eines Gegenstands in der Hand seines Sohnes zunächst wieder nach vorne gewandt und den Spurwechsel vollendet. Erst danach habe er sich umgedreht. Dies sei grob pflichtwidrig gewesen. Gegen die besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt spreche auch nicht, dass der Mann befürchtete, sein Sohn habe einen gefährlichen Gegenstand, möglicherweise ein Messer in der Hand. Das Umwenden im Fahrzeug sei bereits nicht geeignet gewesen, eine solche Gefahr zu bannen. Der Vater habe vielmehr den unmittelbar betroffenen Sohn oder aber seinen anderen Sohn befragen können. Auch ohne Blickkontakt hätte er dann unmittelbare Anweisungen geben können, wie sich die Söhne zu verhalten haben, bis er gegebenenfalls eine sichere Haltemöglichkeit erreicht hätte. So weit das Oberlandesgericht.

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