Alkohol am Lenker Mit fast zwei Promille auf dem Fahrrad unterwegs: Gericht bestätigt Radfahrverbot

Neustadt · Für Radfahrer gilt das gleiche wie für Autofahrer. Wer mit zu viel Alkohol im Blut erwischt wird, der muss zum psychlogischen Test. Wer dort nicht hingeht, der riskiert ein Fahrverbot. Er muss zukünftig zu Fuß gehen oder sich von anderen fahren lassen.

 Wer mit Alkohol im Blut unterwegs ist, der riskiert ein Fahrverbot. Symbolfoto

Wer mit Alkohol im Blut unterwegs ist, der riskiert ein Fahrverbot. Symbolfoto

Foto: dpa-tmn/Ralf Hirschberger

Wer auf einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,6 Promille unterwegs ist und anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beibringt, dem kann zu Recht das Radfahren verboten werden. Das hat das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße entschieden.

Der Betroffene wohnt in der Stadt Landau. Zeugen hatten bei der Polizei gemeldet, dass er am 27. Mai 2018 um 20.00 Uhr in Landau mit dem Fahrrad in auffälliger Weise gefahren sei. Beim Eintreffen der Polizei schob der Kläger das Fahrrad. Ein freiwilliger Atemalkoholtest lag bei 1,73 Promille Alkohol im Blut. Der Mann willigte in eine Blutprobe ein und gab an, drei bis vier Weinschorlen getrunken zu haben. Nach den Feststellungen des Arztes stand er unter sehr starker Beeinflussung durch Alkohol. Die Blutprobe von 22.03 Uhr ergab eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 2,21 Promille. Daraufhin wurde der Mann vom zuständigen Amtsgericht per rechtskräftigem Strafbefehl vom 13. Juli 2018 wegen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr verurteilt.

Nachdem die Stadt Landau von der Verurteilung erfahren hatte, forderte sie den Betroffenen im Oktober 2018 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Fahreignung vorzulegen. Als der Betroffene ein solches Gutachten nicht beibrachte, untersagte ihm die Stadt mit Bescheiden vom 10. Januar 2019 und 12. November 2019 die Nutzung aller fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. Damit war der Mann nicht einverstanden. Er legte Widerspruch ein. Dieser wurde vom Stadtrechtsausschuss mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 zurück gewiesen.

Daraufhin reichte der Betroffene eine Klage beim Verwaltungsgericht ein. Darin machte er geltend, dass die Stadt nicht berücksichtigt habe, dass er erstmalig mit dem Fahrrad im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe er sich aufgrund finanzieller Probleme nicht leisten können. Als Kind habe er den Radsport „professionell“ betrieben. Im Alter von von zwölf Jahren habe er aber einen Unfall gehabt und einen Schädelbasisbruch mit bleibenden Gehirnschäden erlitten. Aufgrund der Behinderung habe er keine Berufsausbildung machen können und sei auf die Nutzung eines Fahrrads existenziell angewiesen für Außenkontakte, Arztbesuche und zur Versorgung seiner Mutter.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage nun abgewiesen. Begründung: Das ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art (also insbesondere auch ein Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sei rechtmäßig. Nach den einschlägigen Vorschriften sei von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Lege der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vor, dürfe die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und die daraus folgenden, gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Diesbezüglich sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die Teilnahme mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille die Fahreignung insgesamt in Frage stelle, das heißt auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge.

Soweit der Kläger einwende, ein medizinisch-psychologisches Gutachten wegen fehlender finanzieller Mittel nicht beibringen zu können, sei dieser Umstand unbeachtlich. Auch der Umstand, dass der Betroffene erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sei, mache die Anordnung des Gutachtens nicht unverhältnismäßig. Schließlich könne der Umstand, dass der Kläger zur Bewältigung seines Alltags, zur Versorgung seiner Mutter und zur sozialen Teilhabe auf das Fahrrad angewiesen sei, das Fahrverbot für das Fahrrad nicht verhindern.

Diesen beachtlichen Belangen des Klägers stehe das ebenfalls sehr hoch zu bewertende öffentliche Interesse an der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs für andere Verkehrsteilnehmer gegenüber. Die Gefahren, die von alkoholbedingt ungeeigneten Fahrradfahrern ausgingen, seien nicht unerheblich, sondern könnten auch zu schwerwiegenden Schadensereignissen führen. Auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Betroffenen, insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit und einer Basismobilität durch die grundsätzlich voraussetzungslose Nutzung eines Fahrrads sei ein vollständiges Verbot dieses Fortbewegungsmittels rechtlich nicht zu beanstanden, so das Verwaltungsgericht (Az.: 1 K 48/20.NW).

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