Beweislast bei Unfall Fahrrad beschädigt parkendes Auto: Und keiner zahlt für den Schaden?

München · So ein Pech: Erst fällt ein abgestelltes Fahrrad irgendwie auf einen Mini und macht ihn kaputt. Und dann bleibt der Autobesitzer auch noch auf seinem Schaden sitzen. Denn er kann nicht nachweisen, wie der „Unfall“ passiert ist. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Eine Delle in der Autotür ist immer ärgerlich. Symbolfoto.

Eine Delle in der Autotür ist immer ärgerlich. Symbolfoto.

Foto: dpa-tmn/Inga Kjer

Wer von einem anderen Schadensersatz haben will, der muss nachweisen, dass der andere für den Schaden verantwortlich ist. Das gilt auch bei einem "Unfall" im ruhenden Verkehr zwischen Fahrrad und Auto. Dazu hat das Amtsgericht München festgestellt: Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg ist grundsätzlich zulässig. Erleidet jemand einen Schaden an seinem nebenan geparkten Auto und macht dafür den Radfahrer verantwortlich , dann hat er dies zu beweisen. Gelingt das nicht, muss der Radfahrer nicht zahlen. Denn für ein Fahrrad gibt es keine Ansprüche aus Betriebsgefahr oder ähnlichem, die von einem Verschulden unabhängig sind.

Der Fall: Eine Frau stellte den BMW Mini ihres Vaters in München ab. Als sie ein paar Stunden später zum Auto zurückkam, war der Schreck groß. Ein Fahrrad war auf den rechten Kotflügel des Wagens gefallen. Das Rad war vorher von seinem Besitzer auf dem Gehweg abgestellt worden. Und nun hatte der Mini Kratzer sowie eine Delle am rechten Kotflügel abbekommen.

Dieses Geld forderte der Eigentümer des Wagens von dem Radfahrer. Schließlich habe der sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte. Dies sei grob fahrlässig gewesen. Jedes Fahrrad müsse so abgeschlossen werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Der Fahrradfahrer hätte zudem einen angemessenen Sicherheitsabstand einhalten müssen. Der Besitzer des Fahrrades weigerte sich jedoch zu zahlen. Er habe sein Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt. Was dann passiert sei, wisse er nicht.

Der Mini-Eigentümer klagte daraufhin vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Begründung: Zwar habe der Kläger einen Schaden an seinem Mini erlitten. Es fehle aber der Nachweis der schuldhaften Verursachung des Schadens durch den Fahrradfahrer. Im Einzelnen: Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg sei als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet werde.

Im konkreten Fall sei das Fahrrad nicht befestigt gewesen. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass es von einem Dritten aus einer zunächst gesicherten Position fortbewegt wurde - etwa um Platz für ein eigenes Fahrrad zu schaffen - und erst so in die das Eigentum des Klägers gefährdende Position gebracht wurde. Ein solches Verhalten eines Dritten wäre dem Fahrradfahrer nicht zuzurechnen. Die Behauptung des Mini-Eigners, der Beklagte selbst habe sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte, habe jener nicht beweisen können. Ein Schadenersatzanspruch sei deshalb nicht gegeben, so der Richter (Az.: 261 C 8956/13).

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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