Gastbeitrag zur Wahl der LMS-Chefin Wahl bei Medienanstalt eklatanter Rechtsverstoß

Saarbrücken · Gegen die am Mittwoch vorgesehene Wahl einer neuen Direktorin bzw. eines neuen Direktors der Landesmedienanstalt Saarland bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

 Professor Dieter Dörr lehrte Medienrecht in Mainz. In den 90er Jahren war der Saarbrücker Justiziar des SR.

Professor Dieter Dörr lehrte Medienrecht in Mainz. In den 90er Jahren war der Saarbrücker Justiziar des SR.

Foto: Dieter Dörr

Diese ergeben sich nicht nur aus der öffentlichen Vorfestlegung auf eine bestimmte Kandidatin vor der Ausschreibung der Stelle, sondern auch daraus, dass die Wahl nicht für den Rest der Amtszeit, sondern auf die Dauer von sieben Jahren erfolgen soll.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Direktorenstelle bei einer Landesmedienanstalt ein öffentliches Amt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz darstellt. Daraus folgt, dass allen Bewerberinnen und Bewerbern ein Anspruch auf chancengleichen Zugang zu diesem Amt zusteht, womit ein Bewerbungsverfahrensanspruch verbunden ist. Das Verfahren ist also so zu gestalten, dass es dem Entscheidungsgremium ermöglicht, eine Bestenauswahl unter verschiedenen Kandidatinnen und Kandidaten zu treffen.

Bereits die in Paragraf 58 Absätze 1 und 3 Landesmediengesetz vorgesehene Auswahl durch den Landtag begegnet durchaus verfassungsrechtlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass es sich bei den Landesmedienanstalten um autonome Einrichtungen im Bereich der Medien handelt, bei denen das Gebot der Staatsferne wegen der im Grundgesetz gewährleisteten Rundfunkfreiheit zu beachten ist. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung dieses Gebots, nicht zuletzt im Urteil zur Gremienzusammensetzung des ZDF, betont.

Deshalb ist es naheliegend, der Versammlung der Landesmedienanstalt, die sich mehrheitlich aus staatsfernen Vertreterinnen und Vertretern zusammensetzt, zur Absicherung der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz die Kompetenz einzuräumen, die Direktorin bzw. den Direktor zu wählen. Wenn man aber dem Landtag diese Kompetenz zugesteht, ist bei der Ausgestaltung und Auswahl in jeder Hinsicht auch nur der Eindruck einer nicht an der Bestenauslese orientierten Entscheidung zu vermeiden. Dagegen ist durch die bereits vor der Ausschreibung öffentlich bekundeten Vorfestlegungen des Ministerpräsidenten und der Mehrheitsfraktion, die auch noch die mehr oder minder klar formulierte Zustimmung des Koalitionspartners gefunden hat, eklatant verstoßen worden.

Abgesehen davon stellen die Ausschreibung und die geplante Wahl für eine Dauer von sieben Jahren einen eindeutigen Gesetzesverstoß dar. Insoweit schreibt Paragraf 58 Absatz 3 Landesmediengesetz vor, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Direktorin bzw. des Direktors innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen ist. So liegen die Dinge hier. Der bisherige Direktor ist wegen seiner Wahl zum Oberbürgermeister und dem Antritt dieses Amtes vorzeitig ausgeschieden. Seine Amtszeit wäre noch bis zum 30. April 2023 gelaufen. Für den Zeitraum bis zum 30. April 2023 ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger zu wählen. Das Gesetz ist insoweit zwingend formuliert, der Wortlaut ist eindeutig, irgendein Ermessen oder Auslegungsspielraum besteht nicht. Jede zulässige Auslegung endet nach ständiger Rechtsprechung am eindeutigen Gesetzeswortlaut.

Professor Dr. Dieter Dörr ist einer der führenden Medienrechtler der Bundesrepublik. Der Saarbrücker war von 1995 bis 2017 Professor für Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Medienrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, seither hat er dort eine Senior-Forschungsprofessur inne. Von 1990 bis 1995 war Dörr Justiziar des SR, von 1994 bis 1999 Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR) Saarbrücken. Von 2000 bis 2018 war er außerdem Direktor des Mainzer Medieninstituts.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort