Gericht: Begriff „Jobcenter“ verstößt nicht gegen Amtssprache

Neustadt · Die Bezeichnung „Jobcenter“ verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache Deutsch ist. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor (Az.

4 K 918/13.NW). Die verbindliche Amtssprache umfasse neben der Hochsprache auch die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache, entschied das Gericht. Der Begriff "Jobcenter", der sich auch im Duden wiederfinde, sei "allgemein geläufig und in seiner Bedeutung dem deutschsprachigen Adressatenkreis ohne Weiteres klar".

Ein Mann, der vom Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen Sozialleistungen bezieht, hatte Klage erhoben. Das Gericht entschied jedoch, die Klage sei gar nicht erst zulässig, da es dem Kläger ausschließlich um die Klärung einer "abstrakten Rechtsfrage" gehe. Er habe nicht darlegen können, inwiefern die Verwendung des Begriffs "Jobcenter" für ihn konkret von Bedeutung sei.

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