Justiz und Klimawandel Nachbarn streiten vor Gericht über Thuja-Hecke: Wer ist schuld an deren Absterben?

Frankenthal · Es war einmal eine Thuja-Hecke an der Grenze zur Nachbarin. Dann war die Hecke kaputt und die Nachbarin geriet unter Verdacht. Aber sie war es nicht, wie sich in einem Prozess vor Gericht herausstellte.

 Der Eingang eines Sitzungssaales im Landgericht Frankenthal. Symbolfoto.

Der Eingang eines Sitzungssaales im Landgericht Frankenthal. Symbolfoto.

Foto: dpa/Uwe Anspach

Der weltweite Klimawandel macht auch vor unserer Region nicht halt. Seine Folgen machen sich mittlerweile sogar in der Justiz bemerkbar. Das Landgericht Frankenthal musste deshalb kürzlich die Klage eines Gartenfreundes auf Schadensersatz wegen einer abgestorbenen Hecke an der Grenze zur Nachbarin abweisen. Die besagte Frau muss demnach die Kosten für die abgestorbene Thuja-Hecke an der Grundstücksgrenze nicht ersetzen, obwohl sie im Verdacht steht, diese über Jahre hinweg beschädigt zu habe. Die Hecke sei nämlich durch den fortschreitenden Klimawandel zugrunde gegangen, so das Ergebnis der Richter auf Basis des Gutachtens eines Sachvertständigen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spreche zwar sehr viel dafür, dass die Nachbarin die Hecke mehrfach absichtlich beschädigt habe - beispielsweise durch Abknicken von Ästen und Zweigen sowie durch das Angießen von Flüssigkeiten. Nach dem Urteil war die Ursache für das Absterben aber nicht im Verhalten der Nachbarin zu sehen. Denn der beauftragte Baumsachverständige habe zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die Thuja-Hecke nicht vergiftet wurde, sondern aufgrund der klimatischen Veränderungen in der Pfalz mit heißen Sommern und starken Winden vertrocknet sei. Hierbei betonte der Sachverständige, dass die Thuja aufgrund ihres hohen Wasserbedarfs für die Region der Vorderpfalz immer weniger geeignet sei und nur bei einer intensiven und langanhaltenden Bewässerung gedeihen könne. Die für die Anpflanzung einer neuen Hecke erforderlichen Kosten von mehr als 8.000 Euro muss somit nicht die Nachbarin übernehmen (Az.: 7 O 501/18).

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