Rechts-Tipp der Woche Damit Obst und Laub aus Nachbars Garten nicht für Ärger sorgen

Düsseldorf · Der Herbst ist im Anmarsch, das Obst wird reif und manch einer hofft auf süße Früchte aus Nachbars Garten. Aber Vorsicht: Nur wer die Regeln kennt, kann Ärger vermeiden. Das gilt übrigens auch im Umgang mit dem Laub, das in diesem Jahr vielerorts früh anfällt.

 Reife Äpfel an einem Baum. Symbolfoto.

Reife Äpfel an einem Baum. Symbolfoto.

Foto: dpa/Daniel Bockwoldt

Die Kirschen und Zwetschgen sind zum Teil schon abgeerntet; Äpfel und Birnen hängen oft noch an den Bäumen. Der Herbst ist in vielen Gegenden die Zeit des fallenden Obstes und später dann der fallenden Blätter. Beides sorgt oft für Ärger mit den Nachbarn. Wie man den vermeiden kann, das erklären alljährlich Experten der ARAG-Versicherung.

Ein Thema dabei ist das so genannte Fallobst. Mit dessen Schicksal und Eigentumsverhältnissen beschäftigt sich das Bürgerliche Gesetzbuch. Danach gilt: Obst, das von überhängenden Zweigen direkt in Nachbars Garten fällt oder wegen der Hanglage eines steilen Grundstücks dorthin rollt (so genannter Überfall oder Hinüberfall), gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es gelandet ist. Aber Vorsicht: Der geneigte Nachbar darf nicht nachhelfen, damit das fremde Obst bei ihm landet. Er darf überhängende Früchte nicht abpflücken. Auch den Baum darf er nicht schütteln, damit die Früchte abfallen. Wer sich nicht daran hält, muss die Ernte herausgeben. Umgekehrt darf der Baumeigentümer sein Obst zwar pflücken, dabei aber nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. Obst, das auf öffentliche Wege fällt, gehört allerdings nicht der Gemeinde, sondern steht weiterhin dem Eigentümer des Baumes zu.

Solche Begehrlichkeiten wie beim Obst gibt es bei der anderen leuchtend bunten Pracht im Herbst nicht. Die fallenden, welken Blätter der Bäume will nämlich keiner haben. Hier stellt sich vielmehr die Frage, wer für die Beseitigung der bunten Blattflut auf Straßen und Gehwegen verantwortlich ist. Wer trägt also die Verkehrssicherungspflicht für rutschiges Herbstlaub? Antwort: In der Regel haben die Gemeinden die Pflicht zur Beseitigung des Herbstlaubs von Bürgersteigen auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke abgetreten. So schön das Laub auch aussehen mag, Passanten werden durch das glitschige Laub gefährdet. Die Rutschgefahr besteht rund um die Uhr, die Haftung als Vermieter oder Hausbesitzer ebenso.

Ein Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, wie bei der Räum- und Streupflicht im Winter, auch die Verkehrssicherungspflicht im Herbst auf die Mieter zu übertragen. Diese haben dann dafür Sorge zu tragen, dass die Gehwege gefahrlos zu betreten sind. Wurde die Reinigungspflicht auf den Mieter übertragen, können diese in einem Schadensfall in Regress genommen werden. Allerdings befreit das den Vermieter nicht von der Verantwortung auch zu kontrollieren, ob die Mieter der Verkehrssicherungspflicht auch wirklich nachkommen. Denn rein rechtlich bleibt der Vermieter laut ARAG immer verantwortlich dafür, dass keine Gefahren vor dem Haus lauern.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort