Gericht urteilt über Walnussbaum Bäume dürfen ihre Nüsse abwerfen - Auch wenn ein Auto darunter parkt

Frankfurt · Im Herbst kommt die Zeit der Nüsse und Kastanien. Sie wachsen bekanntlich auf Bäumen. Und wer sein Auto darunter parkt, der darf bei Dellen im Blech nicht auf Schadensersatz hoffen. Das hat die Justiz klargestellt.

 Ein Eichhörnchen sammelt Nüsse auf einem Walnussbaum. Die Nüsse sind noch von ihrer grünen, fleischigen Hülle umgeben.

Ein Eichhörnchen sammelt Nüsse auf einem Walnussbaum. Die Nüsse sind noch von ihrer grünen, fleischigen Hülle umgeben.

Foto: picture alliance / dpa/Wolfgang Kumm

„Walnussbäume dürfen ihre Nüsse abwerfen“. Unter dieser Überschrift hat das Amtsgericht Frankfurt am Main schon vor einiger Zeit entschieden, dass Hauseigentümer nicht für Schäden an Autos haften müssen, die im Herbst durch herab fallende Walnüsse verursacht worden sind. Das gelte auch, wenn die Äste des Baumes über die Grundstücksgrenze zum Nachbarn reichen und dort die Früchte herabfallen (Az.: 32 C 365/17 (72)).

Mehr als 3000 Euro Schaden an geparktem VW Tiguan

Im konkreten Fall ging es um zwei Grundstücke in Frankfurt am Main. Auf dem einen Gelände steht ein Walnussbaum an der Grenze. Er wurde regelmäßig zurückgeschnitten. Auf dem anderen Gelände steht ein Haus mit einem Privatparkplatz. Der Baum von nebenan ragt etwa eineinhalb Meter über das Grundstück und die dortigen Parkplätze. Auf einem der Plätze stand Anfang Oktober 2016 ein VW Tiguan. Er wurde beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.978 Euro. Dazu kommen 200 Euro Wertminderung, Gutachterkosten von 528 Euro, Nutzungsausfall von 129 Euro sowie 30 Euro Auslagenpauschale.

Autofahrerin klagt gegen Eigentümer von Nussbaum

Dieses Geld verlangte die Nutzerin des VW als Schadensersatz von der Eigentümerin des Wahlnussbaumes. Als diese sich weigerte, zu zahlen, zog die Autofahrerin vor Gericht. Sie behauptete, dass durch starke Winde in jener Nacht mehrere Äste und Nüsse von dem Walnussbaum auf das Auto gefallen seien. Das habe Dellen am ganzen Auto, speziell der Motorhaube, dem Kotflügel links, der Tür hinten rechts, dem Dach und dem Kofferraumdeckel verursacht.

Wenn im Herbst Nüsse von den Nussbäumen fallen

Für den Schaden sei die Gegenseite verantwortlich, so die Autofahrerin. Die Baumeigentümerin habe durch schuldhaftes Unterlassen ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen. Die Eigentümerin des Baumes sieht den Fall in einem anderen Licht. Sie sieht sich nicht in der Verantwortung. Sie will nicht für Schäden durch den Baum haften. Es handele sich schließlich um einen natürlichen Vorgang und gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, wenn im Herbst Nüsse von Nussbäumen fallen.

Richter plädieren für Natur und Eigenverantwortung

Das Gericht schloss sich der Linie der Baumeigentümerin an und wies die Klage der Autofahrerin ab. Begründung: Grundsätzlich umfasse die Verkehrssicherungspflicht zwar auch den Schutz vor Gefahren, die von Bäumen ausgehen. Dies gelte beispielsweise mit Blick auf Gefahren durch herab fallende Äste oder umstürzende Bäume. Hier müsse der Baumeigentümer die „erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefährdung des Verkehrs im Rahmen des Zumutbaren auszuschließen“. Dieser Grundsatz bedeute aber nicht, dass alle von Bäumen ausgehende Gefahren auszuschließen seien. Dies gelte insbesondere nicht für die Gefahren, die nicht von Menschen sondern von den Gegebenheiten der Natur verursacht werden. Solche natürlichen Gegebenheiten seinen als unvermeidbar und damit als Teil des eigenes Lebensrisikos hinzunehmen.

Parken unter einem Nussbaum auf eigenes Risiko

Fazit des Amtsgerichts zum konkreten Walnussbaum: Hier habe die Geschädigte im Herbst mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen müssen. Denn dies sei eine natürliche Gegebenheit. Und Anhaltspunkte dafür, dass der konkrete Baum krank gewesen sei, habe es nicht gegeben. Das Gericht grundsätzlich weiter: Auch im Interesse der Allgemeinheit sei es wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien. Daher müssen die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Und wer unter einem Nussbaum parkt, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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