Bekifft: Zwei mal Haschisch konsumiert - Führerschein wird einkassiert

Gelsenkirchen · Achtung Autofahrer: Bei Haschisch am Steuer kennen Behörden und Justiz kein Pardon. Ruck Zuck ist der Führerschein weg. Schon ein Mal der Polizei auffallen reicht, wenn sich so Hinweise auf mindestens zwei Fälle von Konsum ergeben.

Gelsenkirchen. Wer "gelegentlich" Haschisch konsumiert, dem kann der Führerschein entzogen werden. Und "gelegentlich" ist nach Ansicht von Behörden und Justiz bereits "zwei Mal". Wobei es ausreicht, dass man einmal erwischt wird und eine Blutprobe darauf hindeutet, dass es früher schon Haschisch-Konsum gab. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dazu laut Rechtsportal Juris entschieden, dass die Konzentration von Drogensubstanzen im Blut Rückschlüsse auf die Häufigkeit des Konsums zulässt (Az.:9 L 592/12).

Der Betroffene war Anfang November 2011 am frühen Abend in einer Verkehrskontrolle aufgefallen und erklärte sich mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden. Deren Auswertung ergab eine erhebliche Konzentration des psychoaktiven Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC). Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab der Mann an, in der vergangenen Nacht zwei Joints konsumiert zu haben. Wegen dieser Aussage gingen die Straßenverkehrsbehörde und das Verwaltungsgericht von mindestens zweifachem, und damit gelegentlichem, Konsum aus. Der in der Blutprobe festgestellte THC-Wert ließ sich auf Grund der Zeitspanne, in welcher der Wirkstoff im Körper abgebaut wird, mit dem vom Antragsteller eingeräumten Konsum nämlich nicht erklären, sondern nur durch einen weiteren Konsum in der Zwischenzeit. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Linie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren:Mehrfacher Cannabis-Konsum beeinträchtigte nicht nur die Gesundheit, sondern auch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Straßenverkehrsrecht bestimme, dass derjenige, der "gelegentlich" Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei - mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Die Rechtsprechung gehe dabei von "gelegentlichem" Konsum aus, wenn jemand jedenfalls zwei Mal Cannabisprodukte konsumiert habe. Rückschlüsse auf das Vorliegen dieser Voraussetzung könnten aus der THC-Konzentration in einer Blutprobe gezogen werden, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Da der Antragsteller sein Fahrzeug unter erheblichem Cannabiseinfluss geführt hatte, ging das Gericht des Weiteren davon aus, dass er nicht zwischen Konsum und Fahren trennen könne. Die nachgewiesene THC-Konzentration spreche gerade gegen den Vortrag des Antragstellers, er habe zwischen seinem letzten Cannabis-Konsum und dem Fahrtantritt eine ausreichende Zeit verstreichen lassen. Die Richter weiter: Auch der Umstand, dass der Antragsteller zwischen der festgestellten Fahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis gut fünf Monate am Straßenverkehr teilgenommen habe ohne auffällig zu werden, rechtfertige nicht, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Dem stehe das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr entgegen. red/wi

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