Tragisch: Unfall auf dem Weg zur Arbeit – Welche Folge hat Alkohol am Steuer

München · Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall baut, der ist über seine Berufsgenossenschaft versichert. Ausnahme: Alkohol am Steuer war die maßgebliche Ursache des Unfalls.

München. Wann muss die Berufsgenossenschaft nach einem Autounfall auf der Weg zur Arbeit zahlen? Mit dieser Frage hat sich das Landessozialgericht München befasst. Konkret ging es laut Rechtsportal Juris um die Frage der Anerkennung eines Wegeunfalls, bei dem eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache im Raum stand (Az.:L 3 U 543/10 ZVW).

Der Fall: Auf dem Heimweg von der Arbeit im kommunalen Bauhof war der Kläger mit seinem Wagen von der Straße abgekommen. Über fünf Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf. Dort stellte man einen Bruch der Halswirbelsäule fest - aber auch 1,5 Promille Alkohol im Blut. Die Berufsgenossenschaft lehnte darauf die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Unfall sei wesentlich durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht. Der Zusammenhang mit einer versicherten Arbeit trete dahinter zurück. Das Sozialgericht sah dies auch so.
Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Berufsgenossenschaft verurteilt. Dazu die Richter: Unfälle auf dem Wege zur und von der Arbeit sind grundsätzlich unfallversichert. Wird dagegen eingewandt, dass wegen Alkohols ein Wegeunfall ausnahmsweise nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fällt, trägt die Beweislast dafür die Berufsgenossenschaft. Folge: Ist die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Unfallfahrers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, bleibt es bei der Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers.

Fazit der Richter im konkreten Fall: Die Angabe des Klägers, er habe nach dem Unfall Schnaps getrunken, schließe eine Rückrechnung des Blutalkohols von 1,5 Promille auf den Unfallzeitpunkt aus. Wie viel Alkohol der Kläger vor und nach dem Unfall getrunken hatte, sei trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht mehr aufklärbar gewesen. Die Aussagen der Arbeitskollegen hätten keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Ein medizinisches Sachverständigengutachten habe verneint, dass ein jahrelanger überhöhter Alkoholkonsum die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Unfallzeitpunkt beweise. Allein bewiesen sei deshalb der Unfall auf dem versicherten Nachhauseweg. Den Einwand, der Unfall sei entscheidend auf die Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen, habe die Berufsgenossenschaft demnach im Ergebnis nicht beweisen können. Deshalb sei ein Arbeitsunfall anzuerkennen. red/wi

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