Autounfall ungeklärt – Porsche und Mercedes haften zur Hälfte

München · Ein Porsche und ein Mercedes geraten im Stadtverkehr aneinander. Jeder sagt, der andere sei schuld. Wie es genau war, lässt sich nicht klären. Nun muss jeder zur Hälfte haften.

 Der Fall: Mitte Juni 2009 fuhr ein Porschefahrer auf der Rosenheimer Straße in München auf der linken Spur. Rechts von ihm war zum gleichen Zeitpunkt ein Mercedesfahrer unterwegs. Schließlich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Der Fall: Mitte Juni 2009 fuhr ein Porschefahrer auf der Rosenheimer Straße in München auf der linken Spur. Rechts von ihm war zum gleichen Zeitpunkt ein Mercedesfahrer unterwegs. Schließlich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Foto: archiv

München. Wenn sich nicht mehr klären lässt, wer für einen Autounfall verantwortlich ist, kommt die so genannte Betriebsgefahr zu Tragen. Dazu hat das Amtsgericht München laut Rechtsportal Juris entschieden: Beteiligte eines nicht aufklärbaren Verkehrsunfalls haben jeweils die Hälfte des Schadens zu tragen. Und zwar deshalb, weil von beiden Verkehrsteilnehmern durch die Nutzung der Fahrzeuge eine gleichwertige Betriebsgefahr ausging (Az.: 322 C 21241/09).

Der Fall: Mitte Juni 2009 fuhr ein Porschefahrer auf der Rosenheimer Straße in München auf der linken Spur. Rechts von ihm war zum gleichen Zeitpunkt ein Mercedesfahrer unterwegs. Schließlich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beifahrertüre des Porsches wurde dabei leicht eingedellt, die Spiegelkappe verkratzt sowie der Radlauf des rechten hinteren Kotflügels abgeschürft. Insgesamt entstand an dem Wagen ein Schaden von 3 280 Euro. Diesen Schaden wollte die Eigentümerin des Fahrzeugs ersetzt haben. Schließlich sei der Mercedesfahrer plötzlich ohne zu blinken nach links gezogen. Dem widersprach dieser aber heftig. Im Gegenteil, der Porsche habe ihn links überholt und sei dann einfach nach rechts auf seine Fahrbahn gefahren. Die Besitzerin des Porsches erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht.

Das hat ihr lediglich die Hälfte des eingeklagten Schadensbetrages zugesprochen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin grundsätzlich zwar Anspruch auf Schadensersatz. Dabei sei jedoch eine Haftungsquote von 50 Prozent zu Grunde zu legen. Auch nach der Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sei der genaue Unfallhergang nicht klärbar. Beide Versionen seien denkbar. Es spreche auch kein erster Anschein gegen den "Fahrstreifenwechsler", wonach der den Unfall verursacht habe, da gerade nicht feststehe, wer den Fahrstreifen gewechselt habe. Damit verbleibe es für beide Seiten bei einer Haftung aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, so das Gericht. Die Klägerin habe damit Anspruch auf Zahlung von 1.640 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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