Heckklappe von Auto stößt gegen Parkhaus-Eisenträger – wer zahlt?

München · Ärgerlich: Die Autos werden immer größer und die Parkhäuser scheinbar immer kleiner. Und wer bezahlt für den Schaden, wenn es zu eng geworden ist?

München. Keinen Schadensersatz für die Beschädigung der Heckklappe eines Mercedes in einem Parkplatz gab es vor dem Amtsgericht München. Der Richter in dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall lehnte die Erstattung ab, weil der Autofahrer die Klappe geöffnet habe, ohne sich vorher vergewissert zu haben, ob dies gefahrlos möglich ist (Az.:262 C 20120/11).

Der Fall: Anfang April 2011 fuhr ein Münchner mit seinem Mercedes Benz C 180 CDI in eine Parkgarage. Er parkte am äußersten Ende rückwärts ein und öffnete die Heckklappe seines Fahrzeugs. Auf Grund der Teleskopfederung wurde diese nach oben gedrückt und stieß gegen einen stählernen Querträger, der sich in einer Höhe von 1,70 Metern an der Außenwand befand. Die Heckklappe wurde unter dem Nummernschild erheblich beschädigt. Sie musste ein- und ausgebaut, gespachtelt und lackiert werden.

Die Kosten dafür beliefen sich auf 868 Euro. Diesen Betrag sowie Nutzungsausfall für drei Tage in Höhe von 195 Euro, die Ausgaben für den Kostenvoranschlag in Höhe von 43 Euro sowie pauschalen Kostenersatz in Höhe von 25 Euro wollte der Autofahrer vom Betreiber der Parkgarage ersetzt bekommen. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Begründung des Autofahrers: Die Tatsache, dass er die Heckklappe nicht öffnen konnte, sei für ihn völlig überraschend gewesen. Nirgends hätten sich Hinweisschilder befunden, dass ein gefahrloses Öffnen der Klappe oder ein Rückwärtseinparken nicht möglich sei. Der Inhaber des Parkhauses bezahlte jedoch nicht. Er habe keine Pflicht verletzt. Im Gegenteil, der Autofahrer habe nicht aufgepasst. Der klagte daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München.

Das hat die Klage abgewiesen. Begründung: Zum einen liege schon keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Zwar müsse man in einem Parkhaus, das für Fahrzeuge mit einer Höhe bis zu zwei Metern geeignet sei, grundsätzlich nicht damit rechnen, in einer Höhe von 1,70 Metern auf Hindernisse zu stoßen. Dies gelte jedoch nur, wenn sich diese Hindernisse in einem Bereich über Verkehrsflächen befänden, in dem mit ihnen nicht gerechnet werden müsse. Hier habe sich der Eisenträger am äußersten Ende des Parkhauses befunden, gewissermaßen als Ersatz für eine Außenmauer als dessen Abgrenzung. Der Eisenträger sei weithin sichtbar gewesen. Es habe daher an dieser Stelle keiner besonderen Warnung bedurft.

Darüber hinaus sei es primär Aufgabe des Klägers, sich zu vergewissern, dass er die Heckklappe gefahrlos öffnen könne. Da der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, überwiege sein Verschulden an dem Vorfall so sehr, dass auch aus diesem Grund eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht komme. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort