Randale mit drei Promille Alkohol im Blut - Führerschein weg

Mainz · Wer mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut bei einem Fest oder sonst wo jenseits der Straße auffällt, der riskiert seinen Führerschein. Ab diesem Promille-Wert besteht der Verdacht einer Alkoholgewöhnung.

Mainz. Auch massiver Alkoholgenuss außerhalb des Straßenverkehrs, beispielsweise auf einem Volksfest, kann zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Dies folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 3 L 823/12.MZ).

Der Fall: Auf einem Volksfest hatte ein Mann in stark alkoholisiertem Zustand randaliert. Eine Blutprobe ergab später einen Wert von drei Promille Alkohol im Blut. Die Polizei nahm den Mann fest. Rettungskräfte brachten ihn zunächst in ein Krankenhaus und danach in eine Fachklinik. Dabei war der Mann teilweise so aggressiv, dass er von Polizisten bewacht werden musste.

Darauf reagiert die Fahrerlaubnisbehörde. Zur Abklärung eines möglichen Alkoholmissbrauchs forderte sie den Mann auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Als der Betroffene dieser Aufforderung nicht folgte und kein Gutachten vorlegte, entzog ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Der Mann zog daraufhin vor Gericht und forderte, den Sofortvollzug des Führerscheinentzugs rückgängig zu machen.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat dies abgelehnt. Begründung: Die Behörde habe bei dem Antragsteller zu Recht Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch gesehen und deshalb die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Von Alkoholmissbrauch sei auszugehen, wenn der Inhaber eines Führerscheins das Führen von Kraftfahrzeugen und seinen Alkoholkonsum, der die Fahrsicherheit beeinträchtige, nicht hinreichend sicher trennen könne. Insofern genüge auch eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs, wenn sie Anlass für die Annahme biete, der Betreffende werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen.

Dies treffe beim Antragsteller zu, so die Richter weiter. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis gehörten Personen, die 1,6 Promille und mehr erreichten, zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern mit regelmäßig dauerhaft ausgeprägter Alkoholproblematik, welche die Gefahr von Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Dass der Antragsteller an größere Mengen Alkohol gewöhnt sei, werde auch dadurch bestätigt, dass er trotz 3,0 Promille aggressiv aufgetreten sei und im Krankenhaus von den Polizeibeamten habe bewacht werden müssen. Da der Antragsteller zudem zur Erreichung seiner Arbeitsstätte auf die Benutzung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sei, sei zu befürchten, dass er künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde. Damit seien die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens und nach dessen Nichtvorlage auch der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt, so das Fazit des Gerichts. red/wi

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