Unfair: Die Entfernungspauschale gibt es nur einmal pro Arbeitstag

Kassel · Wer mehrfach am Tag zur Arbeit und wieder nach Hause fährt, der bekommt trotzdem nur ein Mal die Entfernungspauschale bei der Steuer angerechnet. Das sagt die Justiz.

Kassel. Das Finanzgericht Kassel hat entschieden, dass mit der steuerlichen Entfernungspauschale auch die zweite tägliche Fahrt eines Arbeitnehmers zu seiner Arbeitsstätte abgegolten ist (Az.: 4 K 3301/09).
In dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall hatte ein Musiker geklagt. Der Mann fuhr in den Streitjahren sehr häufig zwei Mal täglich von zu Hause zum Theater, da er nach dem Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an diesen Tagen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwei Mal an.

Das Finanzamt hat die Entfernungspauschale mit Blick auf das Gesetz aber nur ein Mal pro Tag berücksichtigt. Zu Recht, so das Urteil der Richter. Nach Auffassung des Finanzgerichts könnten Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zwei Mal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, in ihrer Steuererklärung nur ein Mal die Entfernungspauschale, die schon für die erste Fahrt gilt, ansetzen. Ein weiterer Werbungskostenabzug sei für die zweite Fahrt nicht möglich. Die Richter weiter: Zwar liege eine Ungleichbehandlung des Klägers zu anderen Arbeitnehmern vor, die trotz geringer Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten. Auch sei das so genannte objektive Nettoprinzip durchbrochen, weil der Kläger zwei Mal am Tag anfallende Aufwendungen nicht doppelt ansetzen könne.

Darin liege jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil es sich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall handele. Zudem bewege sich der Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung in Paragraf 9 Einkommenssteuergesetz, nach der die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt wird, innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. red/wi

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