Scheibe der Dusche explodiert und verletzt Gast– Hotelier muss zahlen

München · Schock am Morgen im Hotel-Bad: Plötzlich explodiert die Scheibe der Dusche und verletzt eine Frau. Sie fordert vom Hotelier Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zu Recht?

München. Ein Hotelbesitzer muss für Schäden haften, die ein Hotelgast erleidet, weil eine Glasscheibe der Dusche beim Öffnen plötzlich explosionsartig bricht. Dazu hat das Amtsgericht München laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.:111 C 31658/08): Weise das Hotelzimmer bereits bei Anmietung einen Mangel auf, hafte der Vermieter auch ohne Verschulden. Bestehe eine Gefahrenquelle in diesem Zimmer, stelle dies einen Mangel dar. Dabei sei es unerheblich, ob technische Normen eingehalten wurden. Entscheidend sei, was nach dem Vertrag geschuldet wurde.

Der Fall: Eine Kieferorthopädin übernachtete im Juli 2008 in einem Hotel in München. Als sie am Morgen die Glastüre zur Dusche öffnete, barst diese plötzlich explosionsartig. Durch die herumfliegenden Glassplitter wurde sie im Gesicht und an der rechten Hand verletzt. Auch ihre Brille wurde irreparabel beschädigt. Die Schnittverletzung am rechten Zeigefinger verschlechterte sich. Es entwickelte sich eine rosinengroße Verhärtung am Zeigefinger, die schließlich eine Operation notwendig machte. Es verblieb eine Narbe. Die Kosten für die Brille in Höhe von 878 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangte die Hotelbesucherin anschließend von dem Hotelinhaber ersetzt.
Dieser weigerte sich jedoch und betonte: Zum einen könne die Geschichte der Besucherin nicht stimmen, da es sich um ein den DIN-Normen entsprechendes Sicherheitsglas gehandelt habe. Außerdem habe er keine Verkehrssicherheitspflicht verletzt.

Die Ärztin klagte daraufhin vor dem Amtsgericht München auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Außerdem wollte sie festgestellt wissen, dass das Hotel ihr auch den Schaden zu ersetzen habe, der aus dem Unfall vielleicht noch entstehen könnte.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Begründung: Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Vorgang tatsächlich so abgelaufen sei, wie die Klägerin ihn beschrieben habe. Insbesondere habe ein Sachverständiger mitgeteilt, dass auch ein Sicherheitsglas zerspringen könne. Der Hotelbetreiber hafte daher auch ohne Verschulden, da der Mangel des Zimmers schon bei dessen Anmietung vorhanden gewesen sei. Die Glasscheibe der Dusche habe eine Gefahrenquelle dargestellt. Eine Gefahrenlage sei ein Mangel. Es spiele dabei auch keine Rolle, ob die Einrichtung des Zimmers den technischen Vorgaben entsprochen habe. Der Hotelier schulde die gefahrlose Benutzung der Einrichtungen des Hotelzimmers, nicht die Einhaltung bestimmter Normen.

Daher habe er die Kosten für die Brille zu ersetzen und 2000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Weil die Klägerin als Kieferorthopädin auf funktionsfähige Finger angewiesen sei, die Schnittverletzung sogar operiert werden musste und auch eine Narbe verblieb, sei ein solches Schmerzensgeld angemessen. Und weiter: Auch der Feststellungsantrag sei begründet. Angesichts der Verletzungen und der Art der beruflichen Tätigkeit der Klägerin, bei der sie ständig ihre Hände für filigrane Arbeiten benötige, seien zukünftige Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen. Deshalb sei die Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Schäden festzustellen. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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