Kein Spaß: Häufiges Falschparken kann den Führerschein kosten

Berlin · Schlechte Nachricht für Dauer-Falschparker und die Halter ihrer Autos. Unabhängig von der Höhe ihres jeweiligen Punktekontos in Flensburg droht der Verlust des Führerscheins.

Berlin. Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin auch dann entzogen werden, wenn der Führerscheininhaber bloße Ordnungsvorschriften hartnäckig nicht einhält. In dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall reichte dafür ein Parkuhrverstoß pro Woche aus - begangen entweder vom Halter des Wagens oder aber von einem anderen Fahrer (Az.: 4 L 271.12).

Die Einzelheiten: Auf den betroffenen Autohalter waren zwei Wagen zugelassen. Mit ihnen wurden zwischen November 2010 und Juni 2012 insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen (127 Parkverstöße, 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen). Darauf entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis.

Der Betroffene machte dagegen geltend, Parkverstöße brächten keine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer mit sich. Die Verstöße hätten überdies zum größten Teil seine Mitarbeiter verursacht. Soweit er das Fahrzeug gefahren habe, seien lediglich 42 Verstöße auf ihn zurückzuführen. Die von ihm begangenen Parkuhrverstöße hätten häufig ihren Grund darin, dass er entweder keine Zeit oder aber kein Münzgeld gehabt habe.

Das Verwaltungsgericht winkte jedoch ab: Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häuften, dass dadurch eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar werde.

Dies sei dann anzunehmen, wenn - wie hier - auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfalle. Der Mann verkenne die von ihm ausgehende Gefahr, die in seiner unangemessenen Einstellung zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften liege. Und weiter: Die nicht von ihm begangenen Verstöße habe er jedenfalls ermöglicht, weil er als Halter das rechtswidrige Verhalten Dritter mit den auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang unterbunden habe. red/wi

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