Kleider-Ordnung in Prüfungen Studentin bekommt schlechtere Note, weil sie mit Jeans und lockerem Oberteil in die Prüfung kam

Berlin · Eine Studentin bekam in einer mündlichen Prüfung eine schlechtere Note, weil die Prüferin die Kleidung der jungen Frau für unpassend hielt. Das Verwaltungsgericht hat dies korrigiert und der Studentin die Note 1,3 zugesprochen.

 Leistungen: Sehr gut. Darauf kommt es an. Symbolfoto.

Leistungen: Sehr gut. Darauf kommt es an. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Der Stil der Kleidung von Studierenden darf bei einer Prüfung grundsätzlich nicht bewertet werden. Die Bewertung einer Prüfungsleistung (auch) anhand des Kriteriums der Kleidung ist deshalb grundsätzlich fehlerhaft. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: VG 12 K 529.18)

Die betroffene Studentin wurde 1989 geborenen und studierte bis 2018 im Masterstudiengang „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ an einer Berliner Hochschule. Dabei belegte sie auch das Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“. Im Vorfeld der mündlichen Prüfung übermittelte die Dozentin dieses Fachs den Kandidaten die maßgebenden Kriterien nebst Punkteskala. Für die Kategorie „Präsentationsweise (Vortrag)“ sollte danach „sicheres und überzeugendes Auftreten mit einem dem Charakter der Prüfung angemessenem Kleidungsstil“ maßgebend sein. In einer an alle Kandidaten gerichteten weiteren E-Mail hieß es zunächst, es werde „ein der Prüfung angemessenes, dezentes und ansprechendes Kleidungsbewusstsein“ bewertet. Weniger später teilte die Dozentin mit, sie verzichte angesichts der sommerlichen Temperaturen auf einen „strengen formalen, geschäftlichen Dress-Code“, die Studierenden sollten sich jedoch „dem Anlass entsprechend ansprechend und gepflegt“ kleiden.

Die Studentin und spätere Klägerin erzielte bei ihrer mündlichen Prüfung die Note 1,7 nach einem Punkteabzug in der Kategorie „Präsentationsweise“. Dieser Abzug wurde damit begründet wurde, der Kleidungsstil der Klägerin habe „eher einem Alltagsoutfit (u.a. Jeans, Oberteil mit Punkten)“ entsprochen. Auf Rückfrage der Studentin erklärte die Dozentin, die bei der Prüfung getragene „Blue Jeans“ sei ein „casual“ Kleidungsstück und zudem bei 35 Grad Außentemperatur auch als luftiges Kleidungsstück ungeeignet. Die Klägerin hätte „auf eine weiße Leinenhose und Black Shirt mit Ethnokette oder einem lieblichen oder auch strengen Blouson zurückgreifen oder auch ein Top mit elegantem Kurzjackett“ ausprobieren können.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts konnte darüber offenbar nur den Kopf schütteln. Sie hat die Hochschule dazu verpflichtet, der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis mit der Maßgabe auszustellen, ihre im genannten Modul erbrachte Leistung mit der Note 1,3 zu bewerten. Begründung: Der Abzug eines Punktes für die getragene Kleidung der Klägerin sei bewertungsfehlerhaft. Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfungsleistung auch anhand des Kriteriums „Kleidung“ zu bewerten; dies gelte aber nur für Prüfungen, in denen die Kleidung selbst Prüfungsgegenstand sei (wie im Fach Modedesign) oder bei offensichtlichem Bezug zum Prüfungsgegenstand (wie bei der Sicherheitskleidung von Feuerwehrleuten). Im konkreten Fall habe dies aber nicht gegolten. Hier habe die Maßgabe an die Studierenden lediglich dahingehend gelautet, eine dem Charakter der Prüfung angemessene Kleidung zu tragen. Insoweit sei von der Hochschule nicht dargelegt worden, inwiefern die Kleidung der Klägerin als dem Charakter der Prüfung unangemessen einzuordnen wäre. Angesichts der Unbestimmtheit der Leistungsanforderung bezüglich der Kleidung sei die Kleiderauswahl der Klägerin hier jedenfalls ein vertretbarer und damit nicht mit Punktabzügen zu bewertender Lösungsansatz gewesen. So weit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort