Medizinische Behandlung bei Hartz IV Verlust der Zeugungsfähigkeit: Einfrieren von Samenzellen darf nicht vom Einkommen des Kranken abhängen

Essen · In unserem Sozialsystem stützen die Starken die Schwachen. Diese Solidarität hilft nun einem Empfänger von Arbeitslosengeld II, der wegen einer Krankheit den Verlust seiner Zeugungsfähigkeit befürchten muss.

 Künstliche Befruchtung einer Eizelle in etwa 100-facher Vergrößerung. Symbolfoto.

Künstliche Befruchtung einer Eizelle in etwa 100-facher Vergrößerung. Symbolfoto.

Foto: dpa/Waltraud Grubitzsch

Dieses Urteil aus Essen macht kranken Menschen mit geringem Einkommen Hoffnung, die um ihre Zeugungsfähigkeit bangen müssen. Das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entscheiden, dass in solchen Fällen das Jobcenter unter Umständen die Kosten der Konservierung von Samenzellen übernehmen muss. Eine solche medizinische Maßnahme zur individuellen Familienplanung dürfe nicht von der Höhe des verfügbaren Einkommens abhängen, so die Richter (Az. L 7 AS 845/19).

Der betroffene Mann bezieht Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) In Folge eines Immundefektes musste er sich einer Chemotherapie unterziehen. Zuvor beauftragte er auf Grund des drohenden Fertilitätsverlustes die Kryokonservierung von Spermienzellen. Die Kosten betragen 297,50 Euro pro Jahr. Das Jobcenter lehnte deren Übernahme ab. Begründung: Es handele sich um eine Maßnahme, die nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der persönlichen Familienplanung diene. Das Sozialgericht Duisburg bestätigte diese Linie des Jobcenters und ließ die Berufung gegen sein Urteil zu.

Das Landesozialgericht hat daraufhin in zweiter Instanz dem betroffenen Mann Recht gegeben. Es hat die Kosten für das Einfrieren der Samenzellen als unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf gemäß SGB (Sozialgesetzbuch) II anerkannt. Begründung Die Kosten zählten zur Gesundheitspflege, überstiegen den hierfür im Regelbedarf vorgesehenen Betrag von 180 Euro jährlich deutlich und hätten aufgrund eines atypischen Sachverhalts einen atypischen Umfang.Die Kryokonservierung sei eine medizinisch zur Erhaltung der Fähigkeit, eigene Kinder zu haben, zwingend notwendige, ärztlich empfohlene und in das Gesamtbehandlungskonzept eingebundene Maßnahme gewesen. In einer derartigen Fallgestaltung sei sie keine Maßnahme, die lediglich die Wünsche eines Versicherten für seine individuelle Lebensgestaltung betreffe. Es handele sich vielmehr um einen Bestandteil einer umfassenden Krankenbehandlung und damit einen existenziell notwendigen Bedarf zum Schutz der Menschenwürde gemäß Grundgesetz. Dieser Bedarf dürfe dem betroffenen Kläger nicht deshalb verschlossen bleiben, weil er nicht über die Mittel zu seiner Finanzierung verfüge.

Deshalb habe der Mann Anspruch auf entsprechende Leistungen gemäß Sozialgesetzbuch II (Hartz IV). Ein entsprechender Anspruch bestehe im Übrigen gegenüber der Krankenkasse weiterhin nicht. Die entsprechende Vorschrift im Sozialgesetzbuch sei erst zum 11.05.2019 in Kraft getreten, die Richtlinien hierzu stünden noch aus. So weit das Landessozialgericht. Sein Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen worden.

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