Vorschriften Was Betreiber von Kühltürmen nun tun müssen

Saarbrücken · Unternehmen, die eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider betreiben, müssen diese Geräte bis zum 19. August melden. Anlass für die Verordnung waren 2017 mehrere schwere Fälle von Infektionen mit Legionellen in Deutschland.

Das Vorkommen dieser lebensbedrohlichen Bakterien in Kühltürmen, Kühl- und Klimaanlagen gilt als Mitverursacher von Erkrankungen.

Die neuen Meldepflichten betreffen aber nicht nur die Industrie und Kraftwerksbetreiber. In Klimaanlagen verbaut, gibt es derartige Anlagen auch im Handel, in der Gastronomie sowie in Hotels oder Büros. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer hin und empfiehlt Unternehmern, die Geräte rechtzeitig registrieren zu lassen.

Die Meldepflicht gilt für alle vor dem 19. August 2017 errichteten Anlagen. Jüngere Anlagen sind innerhalb eines Monats nach der ersten Füllung mit Wasser anzumelden. Dafür gibt es ein bundesweites Onlinesystem unter www.kavka.bund.de. Betreiber sollten die Anlagen nur auf diesem Online-Portal melden.

  Mitzuteilen sind  der Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Standorts), der Betreiber (Name, Adresse, Ansprechpartner), die   Art der Anlage (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider, Kühlturm) und das Datum der Inbetriebnahme. 

 Meldepflicht: Gemäß einer Verfügung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) sind auch Neuanlagen, Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel  per Online-Portal zu melden.

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