Stellungnahme aus Saarbrücken Umweltministerium: Ausnahmegenehmigung erforderlich

Merzig/Saarbrücken · Was sagt eigentlich das Umweltministerium (MUV) in Saarbrücken zu den Plänen der Stadt Merzig, in den Saarauen bei Hilbringen den neuen städtischen Baubetriebshof anzusiedeln?

Stellungnahme vom Umweltministerium zu den Bauhof-Plänen in Merzig
Foto: Ruppenthal

Was sagt eigentlich das Umweltministerium (MUV) in Saarbrücken zu den Plänen der Stadt Merzig, in den Saarauen bei Hilbringen den neuen städtischen Baubetriebshof anzusiedeln? Die SZ hat im Hause Jost nachgefragt.

Das Ministerium bezieht sich in seiner Stellungnahme unter anderem auf Auskünfte der Unteren Bauaufsicht (UBA) beim Landkreis Merzig-Wadern. Konkrete Auskünfte zu dem Vorhaben seien derzeit nicht möglich, „da wir die geplante Maßnahme nicht kennen – es liegt uns noch kein Antrag vor“.

Was das Ministerium bestätigen könne: dass der vorgesehene Standort sich innerhalb einer als Gewerbegebiet festgesetzten Fläche befinde. „Der Bebauungsplan ist seit Mai 1970 rechtskräftig.“ Nach dessen Festsetzungen wäre die dort geplante Bauhof-Ansiedlung grundsätzlich zulässig. „Zulässig sind danach unter anderem Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze sowie öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können“, stellt das Ministerium fest. Da sich die Maßnahme jedoch im Überschwemmungsgebiet der Saar befinde, sei im Vorfeld die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Wie das Prozedere ablaufen würde, umreißt das Ministerium so: „Sobald ein Antrag vorliegt, prüft das MUV zusammen mit der Fachbehörde (Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz/LUA) die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.“ Danach könne eine solche Maßnahme in einem Überschwemmungsgebiet nur zugelassen werden, wenn sie (1.) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gegangenem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird; (2.) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert; (3.) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und (4.) hochwasserangepasst ausgeführt wird.

Was darunter genau zu verstehen ist, müsse in jedem Einzelfall individuell geprüft werden. Darum könne das Ministerium aktuell auch nicht beurteilen, ob die seitens der Stadt geplante Auskofferung einer Fläche von identischer Größe als Ausgleichsmaßnahme geeignet wäre: „Da wir weder einen Antrag kennen noch die für den Ausgleich vorgesehene Fläche, können wir dies nicht beurteilen.“ Grundsätzlich sei allerdings richtig, „dass ein Retentionsausgleich unter anderem funktionsgleich sein muss und dazu eine ins Grundwasser hineinreichende Abgrabung nicht geeignet ist“. Dies werde durch die Fachbehörde aber im Verfahren ordnungsgemäß geprüft werden, sodass den Bedenken, wie sie Engelbert Brost geäußert habe, „voll Rechnung getragen wird“, findet das Ministerium.

Eine effektive und nachhaltige Ausgleichsmaßnahme müsse die oben genannten vier Kriterien erfüllen „und den Verlust von verloren gegangenem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgleichen“. Dazu müsste „ein gleichgroßes Ausgleichsvolumen wie von der Baumaßnahme entzogen in ungefähr gleicher Höhenlage zeitgleich mit dem Bau oder vorlaufend neu geschaffen werden“, erklärt das Ministerium. Neben einem regulären Bauantrag, bei dessen Genehmigung das LUA unter anderem bei den Themen Lärmschutz, Arbeitsschutz, Abwasserbeseitigung oder Hochwasserschutz eingebunden würde, kommt eine zusätzlich beim Ministerium zu beantragende Ausnahmegenehmigung – da sich die Maßnahme im Überschwemmungsgebiet der Saar befindet.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort