Wegen zu später Begründung Mietpreisbremse in Rheinland-Pfalz gekippt

Mainz · Seit nahezu vier Jahren gilt in drei Städten in Rheinland-Pfalz die Mietpreisbremse. Jetzt aber hat das Amtsgericht Mainz die Landesverordnung dazu für unwirksam erklärt und die Klage im Auftrag eines Mieters abgewiesen.

Der Bund habe für die Umsetzung der Mietpreisbremse in den Ländern ausdrücklich eine Begründung gefordert, erklärte das Gericht. Das Finanzministerium habe erst im September 2018 eine Begründung für die Verordnung auf seiner Homepage veröffentlicht. „Eine Veröffentlichung erst drei Jahre später führt zur Unwirksamkeit der Verordnung“, heißt es in dem Urteil.

Im Unterschied zu einem vom Parlament verabschiedeten formellen Gesetz kann die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung von jedem Gericht untersucht werden. „Jedes Gericht darf prüfen: Gibt es diese Anspruchsgrundlage überhaupt?“ erklärte ein Sprecher des Amtsgerichts.

Das Urteil erstreckt sich in Zivilsachen formell allein auf die beiden Parteien des Verfahrens. Im Fall der Verordnung zur Mietpreisbremse sei aber deutlich, „dass die Begründungsverpflichtung nicht eingehalten wurde“, sagte der Sprecher.

„Dies ist mehr als peinlich, das ist eine massive Pflichtverletzung des Gesetzgebers in einem ganz wichtigen Bereich, der eine millionenschwere Schädigung von Mieterinnen und Mietern zur Folge hat“, kritisierte der in dem Mainzer Rechtsstreit unterlegene Rechtsanwalt Daniel Halmer im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur. „Es geht bundesweit um Schäden von mehreren Hundert Millionen Euro, die jedes Jahr entstehen, in denen betroffene Mieter in ihrer Wohnung sind.“

Das Instrument der Mietpreisbremse begrenzt den Anstieg bei der Neuvermietung von Wohnungen auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. In Rheinland-Pfalz wurde dies Ende 2015 für Mainz, Landau und Trier eingeführt.

Das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 26. Juli sei dem Finanz- und Bauministerium bekannt, teilte eine Sprecherin des Ministeriums auf Anfrage mit. „Es handelt sich dabei um eine erstinstanzliche Entscheidung in einem zivilrechtlichen Prozess zwischen zwei Parteien.“ Da das Amtsgericht die Berufung zugelassen habe, bleibe jetzt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig werde.

(dpa)
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