Dachlawine beschädigt Auto von Mieter - Wer muss dafür bezahlen?

München · Wer ein Haus mietet, trägt dafür auch weitgehend die Verantwortung. Wenn sein Auto vor der Tür durch eine Dachlawine beschädigt wird, kann er dafür nicht den Vermieter des Hauses haftbar machen.

München. Grundsätzlich ist ein Hauseigentümer dafür verantwortlich, dass von dem Anwesen keine Gefahren ausgehen. Das gilt aber nicht ohne Einschränkungen. Das Amtsgericht München hat dazu laut Rechtsportal Juris nämlich entschieden, dass ein Vermieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auch auf seinen Mieter übertragen kann (Az.: 433 C 19170/11).

Im konkreten Fall ging es um eine vermietete Doppelhaushälfte. An einem Vormittag im März 2010 fuhr ein Bekannter der Mieterin deren 7er BMW aus der Garage in Richtung Toreinfahrt. In diesem Moment lösten sich Eis- und Schneemassen vom Dach oberhalb des Hauseingangs und fielen auf den BMW. Dessen Dach wurde großflächig eingedellt und auch der Kotflügel rechts vorne wurde noch beschädigt. So entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.753 Euro. Dieses Geld forderte die Mieterin von ihrem Vermieter als Schadensersatz. Schließlich habe der seine Verkehrssicherungspflicht als Hauseigentümer verletzt. Er habe das Dach nicht mit Schneefanggittern versehen, es auch nicht von Schnee und Eis geräumt und keine Warnschilder aufgestellt.

Der Vermieter weigerte sich jedoch zu bezahlen. Im Mietvertrag sei die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieterin übertragen worden. Die BMW-Eigentümerin erhob erhob daraufhin Klage. Diese hat das Amtsgericht München abgewiesen. Begründung: Der Eigentümer der Doppelhaushälfte habe die Verkehrssicherungspflicht wirksam auf seine Mieterin übertragen. Laut Mietvertrag übernähmen die Mieter sämtliche den Hauseigentümer betreffenden öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten. Diese formularmäßige Übertragung sei bei der Vermietung eines Hauses rechtlich unbedenklich, so das Gericht. Anders als der Mieter einer Wohnung habe nämlich der Mieter eines Hauses die vollständige alleinige Sachherrschaft über die Mietsache, so dass die Übertragung der entsprechenden Pflichten ihn nicht benachteilige. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort