Nicht alles Gute kommt von oben

Berlin. Wenn im Winter - vor allem bei Tauwetter nach einer langen Schneeperiode - Dachlawinen und Eiszapfen von den Dächern fallen, haben die Gerichte Konjunktur. Denn bei Verletzungen oder beschädigten Autos stellt sich schnell die Frage nach der Haftung. Dabei unterscheiden die Gerichte bereits nach schneereichen und schneearmen Regionen

Berlin. Wenn im Winter - vor allem bei Tauwetter nach einer langen Schneeperiode - Dachlawinen und Eiszapfen von den Dächern fallen, haben die Gerichte Konjunktur. Denn bei Verletzungen oder beschädigten Autos stellt sich schnell die Frage nach der Haftung. Dabei unterscheiden die Gerichte bereits nach schneereichen und schneearmen Regionen. In Gebieten wie Osnabrück, wo gewöhnlich weniger Schnee fällt, sind Hausbesitzer beispielsweise nicht verpflichtet, Schneefanggitter anzubringen. Auch gibt es keine Pflicht, bei stärkerem Schneefall das Dach sauber zu halten oder bei Tauwetter durch Warnschilder Fußgänger vor einer Dachlawinengefahr zu warnen. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies einen entsprechenden Schadenersatzanspruch eines Autobesitzers zurück, dessen Auto von Eisbrocken getroffen worden war. Es sei nicht zumutbar, "dass bei starkem Tauwetter nahezu jeder Eigentümer eines Hauses, das an öffentliche Verkehrsflächen grenzt und das nicht mit einem Flachdach ausgestattet ist, das Dach von Eis und Schnee reinigen lassen" müsse. (AZ: 4 U 35/12, ebenfalls OLG Hamm, AZ: 9 U 119/12)Weniger großzügig gegenüber Hausbesitzern war das Landgericht Wuppertal. Das war der Auffassung, dass diese zumindest Eiszapfen an ihrem Dach entfernen müssen. Ansonsten hätten Besitzer, deren Autos durch herabfallende Eisbrocken beschädigt werden, Anspruch auf Schadenersatz. Anders als bei Dachlawinen sei von Eiszapfen in der "ordnungsbehördlichen Verfügung" klar die Rede. (AZ: 8 S 56/11)

Keinen Schutz haben auch die Mieter einer Wohnung, wenn sie im Innenhof des Hauses ihr Auto abstellen. Wird das Auto dann von einer Schneelawine getroffen, ist der Hauseigentümer nicht schadenersatzpflichtig. Zwar sei der Hausbesitzer gehalten, Warnschilder anzubringen - letztlich seien die Hausbewohner selbst verantwortlich, weil ihnen "die Gefahr zur Zeit des Abstellens ihres Fahrzeugs ohnehin bekannt war", urteilte das Oberlandesgericht Naumburg. (2 U 34/11)

Verlassen sollte man sich darauf allerdings nicht - oft orientieren sich die Gerichte auch daran, ob die Ortssatzungen Schneefanggitter vorschreiben oder eine Pflicht enthalten ist, Eiszapfen zu entfernen. Entsprechend sprach das Landgericht Bielefeld dem Hauseigner die Hauptschuld zu, nachdem eine Dachlawine ein Fahrzeug beschädigt hatte - und das, obwohl der Besitzer noch zuvor wegen des einsetzenden Tauwetters Eiszapfen an seiner Dachrinne entfernt hatte. Auch hier hätten Warnschilder geholfen, befand das Gericht. Doch auch die Autofahrerin kam nicht schadlos davon: Sie trage ein Viertel der Schuld, da sie nicht blind darauf vertrauen dürfe, dass alle Schnee- und Eismengen vom Dach entfernt worden seien. (AZ: 2 O 50/11)

Hat ein Mieter das gesamte Gebäude gemietet, kann der Vermieter diesem die Verkehrssicherungspflicht für Dachlawinen übertragen, entschied das Amtsgericht München. Denn der Mieter hat die "tatsächliche Sachherrschaft" über das Areal, selbst wenn es sich um eine Doppelhaushälfte handelt - jedenfalls dann, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält. Und auch dann, wenn der Vermieter keine Schneefanggitter angebracht hatte. (AZ: 433 C 19170/11)

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