Sieg für Grenzgänger vor EU-Gericht

Saargemünd. Im Saarland arbeiten und in Frankreich wohnen, das ist in unserer Region banal. Komplizierter wird es bei Steuerangelegenheiten und insbesondere, wenn Sonderregelungen wie die Altersteilzeit zutreffen. In diesem Fall wurden bisher die Grenzgänger aufgrund ihrer speziellen Steuerordnung finanziell benachteiligt

Saargemünd. Im Saarland arbeiten und in Frankreich wohnen, das ist in unserer Region banal. Komplizierter wird es bei Steuerangelegenheiten und insbesondere, wenn Sonderregelungen wie die Altersteilzeit zutreffen. In diesem Fall wurden bisher die Grenzgänger aufgrund ihrer speziellen Steuerordnung finanziell benachteiligt. Dagegen hat sich nun der Verein zum Schutz der Grenzgänger des Departements Mosel durch seinen Anwalt, Gerhard Turek, erfolgreich gewehrt und auf europäischer Ebene einen wichtigen Sieg errungen, teilte Vereinsvorsitzender Arsène Schmitt mit.Das in Deutschland gültige Altersteilzeitgesetz vom Jahr 1996 wird zum Teil von der Bundesagentur für Arbeit und zum Teil von den jeweiligen Arbeitgebern finanziert. Bei dem sogenannten "Blockmodell" erhalten die Arbeitnehmer während des sechsjährigen Vorruhestandes 50 Prozent ihres vorigen Lohnes (bei drei Jahren Vollzeit-Arbeit und drei Jahren Freistellung). Dieser Betrag wird aber vom Arbeitgeber aufgestockt, nach den anzuwendenden Tarifverträgen bis zu 85 Prozent des vorigen Nettogehaltes. Berechnungsgrundlage für diesen Aufstockungsbetrag ist die Mindestnettolohntabelle, die allerdings schon die deutsche Lohnsteuer beinhaltet. Doch genau das geschieht zum Nachteil der Grenzgänger, die gemäß dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich in Frankreich ihre Steuer zahlen. In den Altersteilzeitverträgen werden sie aber den in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmern gleichgestellt, in dem ihnen fiktiv die deutsche Lohnsteuer bei der Berechnung der 85 Prozent angewandt wird, obwohl sie gar keine Lohnsteuer in Deutschland bezahlen.

Seit 2009 gingen schon im Saarland und in Rheinland-Pfalz circa 50 Menschen deswegen vor Gericht und haben gegen Firmen wie ZF, Saarstahl oder Daimler geklagt, doch nicht immer erfolgreich. Letztendlich ließ das Landauer Arbeitsgericht die Frage vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg klären, das am 28. Juni gegen das Daimler-Werk in Wörth und zugunsten eines klagenden Grenzgängers entschied. Dabei wurden die Berechnungsbestimmungen in seinem Fall für ungültig erklärt. Als großer Schritt nach vorne für die Grenzgänger bezeichnet Schmitt dieses Urteil, das nun als Präzedenzfall gelten sollte: "Durch die diskriminierende Berechnung haben manche Arbeitnehmer bis zu 400 Euro im Monat verloren, nun weist das Urteil aus Luxemburg den Weg für einen gerechteren Umgang mit den Grenzgängern."

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