Urteil: Ex-Museumschef Melcher muss nicht bezahlen

Saarbrücken · Nach dem Landgericht hat nun auch das Oberlandesgericht die Klage der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz gegen ihren Ex-Vorstand abgewiesen. Die Stiftung wollte vom Ex-Museumschef rund 400 000 Euro Schadensersatz.

 Ex-Museumschef Ralph Melcher kann aufatmen. Foto: B&B

Ex-Museumschef Ralph Melcher kann aufatmen. Foto: B&B

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. Der Ex-Museums chef und Ex-Stiftungsvorstand Ralph Melcher kann aufatmen. Nach Unregelmäßigkeiten beim Neubau des Vierten Pavillons der Modernen Galerie in Saarbrücken hat der promovierte Kunsthistoriker zwar seinen Job verloren. Außerdem wurde er nach Gefälligkeiten seitens des Projektsteuerers sowie Essen auf Stiftungskosten wegen Korruption/Untreue zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Aber 400 000 Euro Schadensersatz an die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz muss der Familienvater nicht zahlen.

Das Oberlandesgericht hat die entsprechende Klage der Stiftung gestern in zweiter Instanz abgewiesen und damit ein Urteil des Landgerichts vom November 2014 bestätigt. Demnach hat der Ex-Vorstand zwar in den Jahren 2009/2010 gegen EU-Recht bei der Vergabe der Projektsteuerverträge für den Vierten Pavillon an das Architekturbüro von Gerd M. verstoßen. Die Verträge über das damals mit 17 Millionen Euro kalkulierte Großprojekt, das bis heute nicht beendet ist und derzeit bei 30 Millionen Euro Kosten liegen dürfte, hätten europaweit ausgeschrieben werden müssen. Allerdings schlage dieser Vergabe-Fehler nicht automatisch auf den Inhalt der Verträge durch. Auch ohne die gebotene EU-Ausschreibung könnte ein angemessenes Honorar vereinbart worden sein. Die Problematik der angemessenen Vergütung sei deshalb isoliert zu bewerten.

Es geht um zwei Ergänzungsvereinbarungen mit dem Projektsteuerer. Darin wurde dessen Aufgabenfeld erweitert und von einer pauschalen Vergütung auf eine prozentuale Vergütung umgestellt - zunächst in Höhe von fünf Prozent der Bausumme, später in Höhe von 6,9 Prozent. Die Stiftung hält dies rückblickend für überzogen. Aus ihrer Sicht hätte lediglich der branchenübliche Satz von 3,5 Prozent gezahlt werden dürfen. Das wären rund 400 000 Euro weniger. Dafür sei der Ex-Vorstand verantwortlich, so die Stiftung. Er hätte die Höhe der Vergütung von einem Gutachter prüfen lassen müssen.

Das Oberlandesgericht war nicht dieser Ansicht. Melcher hatte nach Feststellung der Richter keinen konkreten Grund dafür, die Höhe der Vergütung durch ein separates, zeit- und kostenaufwendiges Gutachten prüfen zu lassen. Weder der beratende Anwalt der Stiftung noch deren Aufsichtsgremien hätten im Vorfeld die Höhe der Vergütung gerügt. Außerdem habe es offenbar bereits früher Verträge mit diesem Büro und einer Fünf-Prozent-Klausel gegeben. Fazit: Melcher habe seine Dienstpflichten weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verletzt, als er keine Vorabprüfung durch einen Gutachter veranlasste. Und weil er hier seine Dienstpflichten nicht verletzt habe, müsse er hier keinen Schadensersatz zahlen.

Die Stiftung muss nun hoffen, dass sie vielleicht das Geld von Ex-Projektsteuerer M. bekommt. Der hat die Stiftung auf Zahlung offener Honorare von 468 000 Euro verklagt - die Stiftung fordert im Gegenzug 730 000 Euro Schadensersatz wegen überhöhter Vergütungen. Das Landgericht hat beide Klagen abgewiesen: Beide Seiten hätten gemeinsam gegen das EU-Vergaberecht verstoßen. Damit seien die Verträge und eventuelle Ansprüche daraus null und nichtig. Auch dieser Fall liegt in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht. Es will sein Urteil im August verkünden.

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