Urteil: Ehemaliger Museumschef Ralph M. muss nicht bezahlen

Saarbrücken · Nach dem Landgericht hat nun auch das Oberlandesgericht die Klage der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz gegen ihrer Ex-Vorstand abgewiesen. Die Stiftung wollte vom Ex-Museumschef rund 400 000 Euro Schadensersatz.

 Neue Probleme beim vierten Pavillon: Nun droht auch noch der Sponsor abzuspringen.

Neue Probleme beim vierten Pavillon: Nun droht auch noch der Sponsor abzuspringen.

Foto: Becker & Bredel

Der frühere Museumschef und Ex-Stiftungsvorstand Ralph M. kann aufatmen. Nach Unregelmäßigkeiten beim Neubau des Vierten Pavillons der Modernen Galerie in Saarbrücken hat der promovierte Kunsthistoriker zwar seinen Job verloren. Außerdem wurde er nach kleineren Gefälligkeiten seitens des beauftragten Projektsteuerers und Essen auf Stiftungskosten bereits wegen Korruption/Untreue zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Aber rund 400 000 Euro Schadensersatz an seinen Ex- Arbeitgeber, die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz, muss der Familienvater nun doch nicht bezahlen.

Das Oberlandesgericht des Saarlandes hat die entsprechende Klage der Stiftung gestern in zweiter Instanz abgewiesen. Damit bestätigten die Zivilrichter im Ergebnis ein Urteil des Landgerichts vom November 2014. Nach Feststellung der Richter hat der Ex-Vorstand zwar in den Jahren 2009/2010 gegen EU-Recht bei der Vergabe der Projektsteuerverträge für den Vierten Pavillon an das Architekturbüro von Gerd M. verstoßen. Diese Verträge über das damals mit rund 17 Millionen Euro kalkulierte Großprojekt, das bis heute noch nicht beendet ist und derzeit bei etwa 30 Millionen Euro Kosten liegen dürfte, hätten nämlich europaweit ausgeschrieben werden müssen. Allerdings schlage dieser Vergabe-Fehler nicht automatisch auf den Inhalt der Verträge durch. Auch ohne die eigentlich nötige EU-Ausschreibung könnte ein angemessenes Honorar vereinbart worden sein. Die Problematik der angemessenen Vergütung beim Bau des Vierten Pavillons sei deshalb hier isoliert zu bewerten.
Im konkreten Fall geht es um zwei Ergänzungsvereinbarungen mit dem Projektsteuerer. Darin wurde dessen Aufgabenfeld erweitert und von einer pauschalen Vergütung auf eine prozentuale Vergütung umgestellt - zunächst in Höhe von fünf Prozent der Bausumme, später in Höhe von 6,9 Prozent. Die Stiftung hält dies rückblickend für überzogen. Aus ihrer Sicht hätte lediglich der branchenübliche Honorarsatz von 3,5 Prozent der Bausumme gezahlt werden dürfen. Das wären rund 400 000 Euro weniger. Dafür sei der Ex-Verstand verantwortlich, so die Stiftung. Er hätte die Höhe der Vergütung von einem Sachverständigen vor Vertragsschluss prüfen lassen müssen.

Das Oberlandesgericht war nicht dieser Ansicht und folgte damit im Ergebnis weitgehend der Argumentation das Ex-Museumschefs. Dieser hatte nach Feststellung der Richter keinen konkreten Grund dafür, die Höhe der Vergütung durch ein separates, zeit- und kostenaufwendiges Gutachten prüfen zu lassen. Weder der beratende Anwalt der Stiftung noch deren Aufsichtsgremien hätten im Vorfeld die Höhe der Vergütung für den Projektsteuerer gerügt. Außerdem habe es offenbar bereits früher Verträge mit diesem Büro und einer Fünf-Prozent-Klausel gegeben. Fazit: Der Beklagte M. habe seine Dienstpflichten weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verletzt, als er keine separate Vorab-Prüfung durch einen Gutachter veranlasste. Und weil er insoweit seine Dienstpflichten nicht verletzt habe, müsse er keinen Schadensersatz zahlen.

Der frühere Stiftungsvorstand und Museumschef dürfte damit aus dem Schneider sein. Die Stiftung muss nun darauf hoffen, dass sie vielleicht das Geld noch von ihrem Ex-Projektsteuerer für den Vierten Pavillon bekommt. Der Architekt hat die Stiftung auf Zahlung angeblich offener Honorare in Höhe von 468 000 Euro verklagt - die Stiftung fordert im Gegenzug rund 730 000 Euro Schadensersatz wegen angeblich überhöhter Vergütungen. Das Landgericht hat beide Klagen Ende 2014 abgewiesen. Motto: Beide Seiten hätten 2009/2010 gemeinsam gegen Europäisches und Deutsches Vergaberecht verstoßen. Damit seien die Verträge und eventuelle Ansprüche daraus Null und Nichtig. Auch dieser Fall liegt in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht. Es will sein Urteil Anfang August verkünden.

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