Lockerungen der Maßnahmen Corona-Verordnung im Saarland: Diese Regeln gelten jetzt

Update | Saarbrücken · Bund und Länder haben sich auf Lockerungen der Corona-Maßnahmen verständigt. Auch das Saarland setzt sie um. Was derzeit gilt und ab dem 4. März neu ist.

Corona-Verordnung Saarland: Welche Regeln und Einschränkungen jetzt gelten
Foto: dpa/Sina Schuldt

Bund und Länder haben sich auf die Rücknahme von Corona-Maßnahmen in drei Stufen bis zum Frühlingsbeginn am 20. März verständigt. Dieser Stufenplan gilt auch für das Saarland. Am 4. März treten neue Öffnungsschritte Kraft. Was ab wann im Saarland gilt.

Medizinische Masken im Einzelhandel und im ÖPNV 

Das Saarland hatte erst eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske eingeführt. Seit dem 19. Februar ist diese Pflicht in eine Empfehlung umgewandelt worden. Stattdessen muss eine medizinische Maske im Einzelhandel und ÖPNV getragen werden. Die Regel gilt auch für Taxen, sowie die Innenbereiche von Bahnhöfen, Flughäfen und Haltestellen. Die Regel gilt nur für Menschen ab dem 14. Lebensjahr.

Keine Corona-Kontaktbeschränkungen im Saarland

Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene sind seit dem 19. Februar aufgehoben. Für private Feste gibt es seitdem keine Obergrenzen mehr. Aber: Wer ungeimpft ist, darf sich weiter nur mit dem eigenen Haushalt und höchstens zwei weiteren Personen treffen. Diese Regel entfällt mit den anderen Maßnahmen zum 20. März.

Saarland: Diese Corona-Regeln gelten weiterhin

Private Feiern im Innen- und Außenbereich

  • Bei privaten Feiern in Innenräumen gibt es seit dem 19. Februar keine Beschränkungen mehr. Dies gilt für Geimpfte und Genesene.
  • Ungeimpfte dürfen sich vorerst weiter nur mit ihrem Haushalt und zwei weiteren Personen treffen.

Öffentliche Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich

  • Veranstaltungen mit bis zu 2000 Besuchern sind seit dem 11. Februar erlaubt. Bei größeren Veranstaltungen im Innenbereich ist eine Auslastung von 30 Prozent (maximal 4000 Personen) möglich. Für Veranstaltungen im Außenbereich gilt eine Auslastung von 50 Prozent (maximal 10.000 Personen).
  • Ab dem 4. März werden mehr Zuschauer zugelassen. Bei überregionalen Großveranstaltungen – inklusive Sport – gilt dann: im Innenbereich eine Auslastung bis 60 Prozent der Höchstkapazität, maximal 6000 Zuschauer; im Außenbereich bis 75 Prozent der Höchstkapazität, maximal 25 000 Zuschauer. Der Zugang ist zunächst weiterhin auf Genesene und Geimpfte beschränkt.

Maskenpflicht im Saarland

  • in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- und Kundenverkehrs zugänglich sind 
  • in geschlossen Räumen von Arbeits- und Betriebsstätten
  • bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln 
  • im Innenbereich von Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebereichen 
  • im Außenbereich von öffentlichen Räumen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
  • Für Kunden und Besucher einer Veranstaltung im Außenbereich entfällt die Maskenpflicht beim Konsum von Speisen und Getränken, beim Sportbetrieb und bei Tätigkeiten, bei denen das Tragen einer Maske nicht möglich ist (wie Schwimmen oder in der Sauna).

Saarland: Das gilt für 3G, 2G und 2G-Plus

Die Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel sind aufgehoben. In anderen Bereichen gilt diese allerdings noch. Ab dem 4. März gelten für die meisten 2G und 2G-Plus-Beschränkten Bereiche die 3G-Bedingungen.

Hier gilt 3G im Saarland 

  • im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • am Arbeitsplatz
  • zur Präsenzteilnahme am Studienbetrieb an Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen
  • bei außer- und überbetrieblichen Ausbildung in Präsenzform und im Rahmen von Aus-, Weiterbildung - und Fortbildungsangeboten
  • in Notlagen (zum Beispiel bei Zug- und Flugausfällen) dürfen Reisende unter der 3G-Regel in einem Hotel übernachten. Die Ortspolizeibehörde kann zudem begründete Ausnahmen zulassen.
  • Trainingsbetrieb an Hundeschulen im Außenbereich

Ab dem 4. März in der Gastronomie und in Hotels.

Saarland: Hier gilt 2G im Innenbereich

  • in Fahrschulen und Flugschulen
  • in Erste-Hilfe-Kursen
  • in Integrationskursen
  • bei der Ausbildung von Rettungssanitätern
  • in Bibliotheken (außer Unibibliotheken)
  • Trainingsbetrieb in Hundeschulen

Saarland: Hier gilt 2G im Außenbereich

  • beim Besuch von Freizeitparks und anderen Freizeitaktivitäten
  • bei der Teilnahme an kulturellen Betätigungen in der Gruppe
  • im Freizeit- und Amateursportbetrieb (Ausnahme beim Sport alleine oder mit dem eigenen Haushalt)
  • beim Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs als Zuschauer
  • beim Besuch von Veranstaltungen
  • in Gaststätten, Restaurants und Bars im Außenbereich (bis zum 4. März)

Saarland: Hier gilt 2G-Plus

  • körpernahe Dienstleistungen, zum Beispiel Friseure und Barbershops, Fußpflege, Kosmetik- oder Nagelstudios 
  • Übernachten in Hotels oder Pensionen (bis zum 4. März)
  • Besuch von Freizeitparks und andere Freizeitaktivitäten im Innenbereich
  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich
  • Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursport
  • Tanzschulen
  • Fitnessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen im Innenbereich, es gelten Ausnahmen für Profisportler
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich
  • Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich
  • Besuch von Kneipen und Restaurants sowie von Gastronomiebetrieben jeder Art im Innenbereich (bis zum 4. März)
  • Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen sind Raststätten an Autobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen, die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bleibt möglich, in Uni-Mensen gilt parallel zum Präsenzunterricht an Hochschulen die 3G-Regel, optional kann die 2G-Regel für den Unterricht eingeführt werden
  • touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote
  • Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos
  • Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Innenbereich, eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen. Hier sind die jeweils geltenden Hygienevorschriften einzuhalten
  • außerschulische Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich
  • künstlerischer Unterricht in Kunst- oder Musikschulen
  • in Prostitutionsstätten

2G-Plus in Diskotheken und Clubs ab dem 4. März

Ab dem 4. März darf in Clubs und Diskotheken wieder getanzt werden. Voraussetzung ist ein 2G-Plus-Nachweis. Die Regelung gilt auch für vergleichbare Tanzveranstaltungen.

Quarantäne-Bestimmungen

  • In Quarantäne müssen Kontaktpersonen, wenn sie im selben Haushalt wie die infizierte Person leben, oder nach einer Mitteilung des Gesundheitsamtes.
  • Ausgenommen von einer Quarantäne als Kontaktperson sind: Geboosterte, doppelt Geimpfte und danach Genesene bis drei Monate nach der Impfung, doppelt Geimpfte und geimpfte Genesene bis drei Monate danach, Genesene bis drei Monate nach der Infektion

 Ausnahmen von der 2G-Plus-Regel

Wer gerade seine Grundimmunisierung (Zweitimpfung) bekommen hat, wird, nach einer Übergangsfrist von 14 Tagen, für drei Monate mit geboosterten Personen gleichgestellt. Das ist vor allem für Menschen wichtig, die sich mit dem Vakzin von Johnson & Johnson haben impfen lassen.

Ihr Booster-Status nach Erstimpfung und mRNA-Impfung wurde vor einigen Tagen durch das Paul-Ehrlich-Institut aufgehoben. Sie müssen sich dadurch zusätzlich eine Auffrischungsimpfung geben lassen und fielen plötzlich aus der 2G-Plus-Regelung raus. Ein tagesaktueller negativer Corona-Test wurde notwendig. Jetzt gibt es im Saarland also eine Übergangsfrist von drei Monaten nach der zweiten Spritze. Während dieser Zeit fallen J&J-Geimpfte Personen wieder unter die 2G-Plus-Regel. 

Ähnliches gilt für Menschen, die eine Infektion mit dem Coronavirus überstanden haben. Nach einer Übergangsfrist von 28 Tagen nach dem positiven PCR-Test haben sie denselben Status wie Menschen mit einer Auffrischungsimpfung. 

Ausnahmen von Quarantäne-Bestimmungen 

  Bisher mussten Kontaktpersonen, die geboostert, grundimmunisiert und genesen sind, nicht mehr in Quarantäne, insofern ihre letzte Impfung beziehungsweise ihr positives PCR-Testergebnis nicht länger als drei Monate her war. Dieser Personenkreis wird nun erweitert. Künftig müssen auch Kontaktpersonen, die nach ihrer Grundimmunisierung PCR-positiv auf das Coronavirus getestet wurden – also nach ihrer Zweitimpfung einen Impfdurchbruch hatten und dadurch quasi natürlich geboostert sind – bei einem Infektionsfall in ihrem Umfeld ebenfalls nicht mehr in Quarantäne, wenn sie keine Symptome aufweisen, teilt das Gesundheitsministerium mit.  

Wer in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser arbeitet, kann sich künftig mit einem negativen Schnelltest aus der Quarantäne freitesten. Zuvor war ein PCR-Test notwendig. Voraussetzung ist, dass 48 Stunden vor dem Schnelltest keine Symptome aufgetreten sind.

 Wegfall der Corona-Maßnahmen

Am 20. März sollen alle „tiefgreifenden Schutzmaßnahmen“ beendet werden. Danach gelten nur noch Basismaßnahmen. Darunter soll die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen fallen, Hygienekonzepte und Abstandsmaßnahmen. Die Details zu den Basismaßnahmen soll noch im Bundestag vereinbart werden.

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