Lockerungen der Maßnahmen Corona-Verordnung im Saarland: Diese Regeln gelten jetzt

Update | Saarbrücken · Bund und Länder haben sich auf Lockerungen der Corona-Maßnahmen verständigt. Auch das Saarland setzt sie um. Was derzeit gilt und ab dem 4. März neu ist.

Corona-Verordnung Saarland: Welche Regeln und Einschränkungen jetzt gelten
Foto: dpa/Sina Schuldt

Medizinische Masken im Einzelhandel und im ÖPNV 

Keine Corona-Kontaktbeschränkungen im Saarland

Saarland: Diese Corona-Regeln gelten weiterhin

Private Feiern im Innen- und Außenbereich

  • Bei privaten Feiern in Innenräumen gibt es seit dem 19. Februar keine Beschränkungen mehr. Dies gilt für Geimpfte und Genesene.
  • Ungeimpfte dürfen sich vorerst weiter nur mit ihrem Haushalt und zwei weiteren Personen treffen.

Öffentliche Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich

  • Veranstaltungen mit bis zu 2000 Besuchern sind seit dem 11. Februar erlaubt. Bei größeren Veranstaltungen im Innenbereich ist eine Auslastung von 30 Prozent (maximal 4000 Personen) möglich. Für Veranstaltungen im Außenbereich gilt eine Auslastung von 50 Prozent (maximal 10.000 Personen).
  • Ab dem 4. März werden mehr Zuschauer zugelassen. Bei überregionalen Großveranstaltungen – inklusive Sport – gilt dann: im Innenbereich eine Auslastung bis 60 Prozent der Höchstkapazität, maximal 6000 Zuschauer; im Außenbereich bis 75 Prozent der Höchstkapazität, maximal 25 000 Zuschauer. Der Zugang ist zunächst weiterhin auf Genesene und Geimpfte beschränkt.

Maskenpflicht im Saarland

  • in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- und Kundenverkehrs zugänglich sind 
  • in geschlossen Räumen von Arbeits- und Betriebsstätten
  • bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln 
  • im Innenbereich von Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebereichen 
  • im Außenbereich von öffentlichen Räumen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
  • Für Kunden und Besucher einer Veranstaltung im Außenbereich entfällt die Maskenpflicht beim Konsum von Speisen und Getränken, beim Sportbetrieb und bei Tätigkeiten, bei denen das Tragen einer Maske nicht möglich ist (wie Schwimmen oder in der Sauna).

Saarland: Das gilt für 3G, 2G und 2G-Plus

Hier gilt 3G im Saarland 

  • im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • am Arbeitsplatz
  • zur Präsenzteilnahme am Studienbetrieb an Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen
  • bei außer- und überbetrieblichen Ausbildung in Präsenzform und im Rahmen von Aus-, Weiterbildung - und Fortbildungsangeboten
  • in Notlagen (zum Beispiel bei Zug- und Flugausfällen) dürfen Reisende unter der 3G-Regel in einem Hotel übernachten. Die Ortspolizeibehörde kann zudem begründete Ausnahmen zulassen.
  • Trainingsbetrieb an Hundeschulen im Außenbereich

Saarland: Hier gilt 2G im Innenbereich

  • in Fahrschulen und Flugschulen
  • in Erste-Hilfe-Kursen
  • in Integrationskursen
  • bei der Ausbildung von Rettungssanitätern
  • in Bibliotheken (außer Unibibliotheken)
  • Trainingsbetrieb in Hundeschulen

Saarland: Hier gilt 2G im Außenbereich

  • beim Besuch von Freizeitparks und anderen Freizeitaktivitäten
  • bei der Teilnahme an kulturellen Betätigungen in der Gruppe
  • im Freizeit- und Amateursportbetrieb (Ausnahme beim Sport alleine oder mit dem eigenen Haushalt)
  • beim Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs als Zuschauer
  • beim Besuch von Veranstaltungen
  • in Gaststätten, Restaurants und Bars im Außenbereich (bis zum 4. März)

Saarland: Hier gilt 2G-Plus

  • körpernahe Dienstleistungen, zum Beispiel Friseure und Barbershops, Fußpflege, Kosmetik- oder Nagelstudios 
  • Übernachten in Hotels oder Pensionen (bis zum 4. März)
  • Besuch von Freizeitparks und andere Freizeitaktivitäten im Innenbereich
  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich
  • Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursport
  • Tanzschulen
  • Fitnessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen im Innenbereich, es gelten Ausnahmen für Profisportler
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich
  • Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich
  • Besuch von Kneipen und Restaurants sowie von Gastronomiebetrieben jeder Art im Innenbereich (bis zum 4. März)
  • Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen sind Raststätten an Autobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen, die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bleibt möglich, in Uni-Mensen gilt parallel zum Präsenzunterricht an Hochschulen die 3G-Regel, optional kann die 2G-Regel für den Unterricht eingeführt werden
  • touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote
  • Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos
  • Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Innenbereich, eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen. Hier sind die jeweils geltenden Hygienevorschriften einzuhalten
  • außerschulische Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich
  • künstlerischer Unterricht in Kunst- oder Musikschulen
  • in Prostitutionsstätten

2G-Plus in Diskotheken und Clubs ab dem 4. März

Quarantäne-Bestimmungen

  • In Quarantäne müssen Kontaktpersonen, wenn sie im selben Haushalt wie die infizierte Person leben, oder nach einer Mitteilung des Gesundheitsamtes.
  • Ausgenommen von einer Quarantäne als Kontaktperson sind: Geboosterte, doppelt Geimpfte und danach Genesene bis drei Monate nach der Impfung, doppelt Geimpfte und geimpfte Genesene bis drei Monate danach, Genesene bis drei Monate nach der Infektion

 Ausnahmen von der 2G-Plus-Regel

Ausnahmen von Quarantäne-Bestimmungen 

 Wegfall der Corona-Maßnahmen

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