Tipps der Verbraucherzentrale des Saarlandes So können Verbraucher beim Umzug ihre Verträge für Telefon, Handy und Internet mitnehmen

Saarbrücken · Wer umzieht, will in der Regel seine Verträge für Telefon, Handy und Internet behalten. Dabei gibt es einiges zu beachten.

 Wer bei einem Umzug die Telekommunikationsverträge mitnehmen will, sollte rechtzeitig den Anbieter darüber informieren, rät die Verbraucherzentrale des Saarlandes.

Wer bei einem Umzug die Telekommunikationsverträge mitnehmen will, sollte rechtzeitig den Anbieter darüber informieren, rät die Verbraucherzentrale des Saarlandes.

Foto: dpa-tmn/Andrea Warnecke

Auch wenn die Vorfreude auf das neue Zuhause groß ist – vor dem Einzug müssen zunächst viele Dinge geklärt werden. So wird auch die Verbraucherzentrale (VZ) des Saarlandes immer wieder mit Fragen konfrontiert wie: „Ich werde demnächst umziehen und möchte meinen Telefonvertrag mitnehmen. Geht das überhaupt, und worauf sollte ich dabei achten?“ Beraterin Sabine Strichertz erklärt: „Wer umzieht, der kann seine Verträge – ganz gleich ob Festnetz, Internet oder Mobilfunk – ohne Änderung der Laufzeit oder sonstiger Vereinbarungen an den neuen Wohnort mitnehmen.“ In der Regel könnten die Verträge unverändert weitergeführt werden.

Damit der Umzug auch in punkto Telekommunikation reibungslos klappt, hat Strichertz einige Tipps parat: Im ersten Schritt sollten die Verbraucher ihren Anbieter rechtzeitig kontaktieren, über den Termin des Umzugs informieren und sich erkundigen, ob eine Mitnahme des Telefon- oder Internetanschlusses möglich ist. „Für die Antwort ist eine dreiwöchige Frist ratsam“, sagt die Beraterin.

Der Anbieter müsse die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort genauso erbringen, wie dies auch am alten vertraglich vorgesehen war. Sei ihm dies nicht möglich, habe der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Strichertz: „Sie können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen.“ Das entsprechende Schreiben sollte am besten per Einwurf-Einschreiben an den Anbieter gesendet werden.

Die Kündigungsfrist bedeute, dass die Kunden zumindest die Grundgebühren noch für weitere drei Monate bezahlen müssen. Ist dagegen im Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart, gelte diese. Zudem weisen die Verbraucherschützer darauf hin, dass es inzwischen auch einzelne Gerichtsentscheidungen gebe, wonach die Drei-Monats-Frist erst ab dem Tag des Umzugs beginne.

Für den Aufwand, der dem Unternehmen durch den Umzug des Telekommunikation-Anschlusses entsteht, darf es ein Entgelt verlangen. „Allerdings nicht mehr, als die Schaltung eines Neuanschlusses kostet“, betont die Verbraucherzentrale.

Treten Probleme bei einem Umzug auf, empfiehlt die Bundesnetzagentur, zunächst den Anbieter über den vollständigen, aktuellen Sachverhalt zu informieren, damit dieser dem Anliegen schnellstmöglich nachgehen kann. Lässt sich das Problem mit dem Unternehmen nicht klären, können die Betroffenen sich an die Bundesbehörde wenden. Ein entsprechendes Formular ist auf deren Internetseite zu finden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort