Stadtrat So werden Zuschüsse fürs „blau“ legal

St. Ingbert · Die St. Ingberter Wasserwelt muss darauf achten, dass staatliche Beihilfen rechtskonform gewährt werden können.

 Das „blau“ arbeitet nicht kostendeckend und bekommt deshalb Beihilfen. Im Stadtrat wurde erläutert, wie diese rechtskonform „deklariert“ werden müssen.

Das „blau“ arbeitet nicht kostendeckend und bekommt deshalb Beihilfen. Im Stadtrat wurde erläutert, wie diese rechtskonform „deklariert“ werden müssen.

Foto: Cornelia Jung

Der Betrieb des „blau“ ist dauerdefizitär. Das Bad finanziert sich aus Eintrittsgeldern der Badegäste. Diese werden zu unterschiedlichen Tarifen jeweils getrennt für die Nutzung des Hallenbades, des Freibades oder des Saunabereiches erhoben. Doch damit gelingt es nicht, ein kostendeckendes Entgelt zu erzielen. Deshalb werden Gewinne der Stadtwerke, nach Abzug der Ausgleichsleistungen an die Minderheitsgesellschafter, an die Bäderbesitzgesellschaft (BBS), an der die Stadt zu 100 Prozent beteiligt ist, abgeführt und dort zum Ausgleich der Verluste verwendet.

Laut EU-Beihilferecht sind solche Beihilfen unzulässig, die dazu dienen könnten, staatliche Monopole zu schaffen oder durch solche gewährten Zuschüsse für eine Wettbewerbsverzerrung sorgen. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings dürfen sie gewährt werden, wofür aber aus Sicht der Stadt und der BBS eine beihilferechtliche Absicherung nötig ist. Im Stadtrat erläuterte Stefanie Lisson, eine mit den Stadtwerken zusammenarbeitende Rechtsanwältin und Steuerberaterin, wie es gelingen kann, die Zuschüsse zu „legalisieren“. Die Verwendung der Ergebnisabführungen der Stadtwerke zugunsten des Bäderbetriebs stelle nach Prüfung der Stadt höchst wahrscheinlich eine staatliche Beihilfe dar. Gleiches gelte für Entnahmen aus der Gewinnrücklage zugunsten des Bäderbetriebs.

Wie wichtig es sei, eine beihilferechtskonforme Regelung für die Verrechnung der Gewinne mit den Verlusten zwischen Stadtwerke und BBS zu finden zeigt die Tatsache, dass gewährte staatliche Beihilfen, werden sie denn als solche definiert, zehn Jahre rückwirkend zurückgefordert werden können. „Das kann existenzvernichtend sein, weshalb man das nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte“, so Lisson. Deshalb habe die PWC diesen „Beihilfetatbestand“ mit den Stadtwerken untersucht und festgestellt, dass der Ergebnisabführungsvertrag mit den Stadtwerken und der BBS eine der Stadt St. Ingbert zuzurechnende Begünstigung der BBS darstellt. „Das bekommt kein anderes Unternehmen der Stadt“, so die Saarbrücker Steuerberaterin. Diese Begünstigung aus staatlichen Mitteln sei der Stadt zurechenbar.

Man könne zwar die EU-Kommission um eine Genehmigung der Beihilfe bitten, was aber Jahre dauern könne. Normalerweise könne nach offizieller Registrierung eine Freistellung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfolgen, was allerdings im Falle St. Ingberts nicht möglich sei, da die Betriebsverluste des „blau“ höher als zwei Millionen Euro seien. Dies sei aber die Obergrenze für die genannte Verfahrensweise. Im Fall der Stadt St. Ingbert wird ein sogenannter Betrauungsakt empfohlen, der genutzt werden kann, wenn die Beihilfe einer Dienstleistung zufließt, die von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist. Allerdings muss dies schlüssig begründet werden. Im Falle des Bades würde das öffentliche Interesse angeführt, denn die Bürger nutzen es beispielsweise zur Förderung ihrer Gesundheit und um schwimmen zu lernen. „Dies gehört zu den Pflichtaufgaben der Stadt“, erklärt Lisson, wie die Verwaltung die Beihilfen rechtfertigen könne.

In der Regel erfolge eine zehnjährige Betrauung mittels Vertrag oder Zuwendungsbescheid. Lisson wies darauf hin, dass die Preise im „blau“ im Vergleich zu den Kosten günstig seien. Vor allem die Sauna sei nicht kostendeckend. Trenne man Sauna und Bad rechnerisch, könne die Beihilfe „auf sichere Füße gestellt werden“. Dafür seien entsprechende Beschluss im Stadtrat, des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung der BBS notwendig. Der Stadtrat machte dafür mit seinem Beschluss den Weg frei.

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