Kolumne Apropos Rätsel um den Dreifach-Namen

Das Korrekturlesen von Texten freier Mitarbeiter stellt Zeitungsredakteur bisweilen vor kleine Alltagsrätsel. In einem über Freizeitaktivitäten tauchte unter befragten Familien eine auf, die für sich Nachnamen angegeben hat – also im Stile „Schmittchen-Müller-Lüdenscheid“.

 Kommentarkopf, Foto: Robby Lorenz

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Geht sowas überhaupt? Eigentlich nicht, oder? Im kollegialen Kreis: Ratlosigkeit. Theorien entwickeln sich: Kann vielleicht die Mutter als Geburtsnamen einen Doppelnamen mitbringen, der bei der Hochzeit um den Namen des Ehemanns ergänzt wird? Oder gibt es andere Ausnahmen im deutschen Namensrecht? Ein tieferes Einsteigen ins Thema zeigt: Nein, es geht nicht. Seit 1993 ist verboten, was einmal möglich war. Man darf in Deutschland nur maximal zwei Nachnamen führen – bestätigte seit 2009 etwa auch das Bundesverfassungsgericht. Mehrfachkopplungen und Buchstabenketten sind untersagt. Geklagt hatte etwa eine Frieda Rosemarie Thalheim, die mit Hans-Peter Kunz-Hallstein verheiratet war und gerne Frieda Rosemarie Thalheim-Kunz-Hallstein geheißen hätte. Nichts da. Es gilt: Bei der Hochzeit legt man sich auf einen Namen oder Doppelnamen fest. Und ein Kind kann bei Geburt keinen Doppelnamen bekommen. Die in unserem Ausgangstext befragte Familie war demnach eine Patchwork-Familie, nicht verheiratet, bei der die Frau einen Doppelnamen trug. Alles klar!

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