Stadtrat ordnet die Gebühren neu

Neunkirchen · Kommunale Gebührensatzungen haben meist eines gemein. Sie müssen – je nach Sachgebiet – mehr oder weniger häufig angepasst werden. Vier Satzungen hatte der Neunkircher Stadtrat jetzt auf der Agenda.

 Unser Archivbild zeigt einen Fehlalarm am Neunkircher Corona-Hochaus. Einsätze wie diese sollen künftig deutlich teurer werden. Archivfoto: Willi Hiegel

Unser Archivbild zeigt einen Fehlalarm am Neunkircher Corona-Hochaus. Einsätze wie diese sollen künftig deutlich teurer werden. Archivfoto: Willi Hiegel

Was kostet die Straßenreinigung, was das Abwasser, eine Dienstleistung der Verwaltung oder auch ein Feuerwehr-Einsatz? Über diese Fragen hatte gestern der Neunkircher Stadtrat zu entscheiden.

Die bedeutendsten Änderungen dürfte es beim sogenannten Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr (s. Hintergrund) gegeben haben. Hier hatte die Verwaltung vorgeschlagen, die 1998 verabschiedete und 2004 geänderte Satzung anzupassen. Die für die Öffentlichkeit wohl wesentlichste Veränderung betrifft die Kosten für Brandsicherheitswachen. Begründet mit der allgemeinen Preisentwicklung sollen die Kosten von 7,30 Euro aus dem Jahr 2004 auf zwölf Euro pro Person und Stunde angehoben werden - eine Steigerung um 4,70 Euro oder rund 64 Prozent. Das soll laut Entwurf für Veranstaltungen gelten, zu denen Eintritt verlangt wird. Wird kein Eintrittsgeld fällig, soll die Brandsicherheitswachen künftig zehn Euro (plus 36 Prozent) kosten.

Zudem wird die Pauschale bei Fehlalarmen durch eine Brandmelde-Anlage (BMA) von 281,60 auf 383 Euro angehoben - das enstpricht einem Plus von 101,4 Euro oder rund 36 Prozent. Bei bis zu 40 Fällen pro Jahr erhofft sich die Verwaltung durch die Anhebung Mehreinnahmen von etwa 4000 Euro .

Eine geänderte Rechtsprechung hatte es zudem notwendig gemacht, die Fahrzeug- und Personalkosten im Einsatz neu zu berechnen. Während bislang bestimmte sogenannte Vorhaltekosten wie zum Beispiel Zinsen, Gebäude- und Werkstattkosten über die Einsatzkosten mit abgerechnet werden konnten, ist das nun nicht mehr zulässig. Lediglich Kosten, die direkt im Einsatz entstehen, dürfen hier einkalkuliert werden. Konkret bedeutet das eine deutliche Reduzierung der Beträge, die von einem Einsatzverursacher eingefordert werden können. Löschfahrzeuge werden künftig pauschal mit 19 Euro veranschlagt, bisher waren es bis zu 105 Euro . Bei Sonderfahrzeugen reduzieren sich die anrechenbaren Kosten je nach Fahrzeugtyp um bis zu 170 Euro .

Auch bei den Personalkosten wird reduziert, da frühere Berechnungsposten jetzt den Fahrzeugkosten zugeordnet sind. Die Einsatzkosten verringern sich von 47,20 Euro auf 38 Euro pro Person und Stunde.

Billiger wird ein Einsatz deshalb trotzdem nicht. Durch eine neue Abrechnung soll die "Einsatzrealität besser abgebildet" werden. Anstelle eines Trupps von drei Feuerwehrleuten wird künftig pauschal eine Staffel (sechs Einsatzkräfte) als kleinste handlungsfähige Einheit berechnet. Die Beispielrechnung für einen Fahrzeugbrand könnte mit günstigerem Einsatzfahrzeug (19 Euro statt bislang 92,40 Euro für das Tanklöschfahrzeug 16/25) aber doppelter Zahl der Einsatzkräfte (sechs Personen zu 38 Euro /Stunde statt drei Personen zu 47,20 Euro /Stunde) dann 247 statt bislang 234 Euro kosten. Die Stadtverwaltung rechnet also mit "geringfügigen Mehreinnahmen". In den letzten Jahren kamen durch kostenersatzpflichtige Einsätze durchschnittlich etwa 40 000 Euro jährlich an Einnahmen zusammen.

Dem Verwaltungsvorschlag zur Änderung der Gebührensatzung folgte der Rat einstimmig. < weiterer Bericht folgt

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HintergrundDer Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr ist im Saarländischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (SBKG) unter Paragraf 45, Absatz 2 geregelt. Kostenträger ist die Kommune. In bestimmten Fällen kann die Verwaltung von einem Einsatzverursacher Kostenersatz verlangen. Das gilt zum Beispiel bei vorsätzlichem Fehlalarm, beim fehlerhaften oder missbräuchlichen Auslösen einer Brandmeldeanlage, Vorsätzlichkeit, aber auch bei Einsätzen, die sich aus dem Betrieb von Fahrzeugen ergeben. Außerdem müssen Veranstalter für Brandsicherheits- und Sanitätswachen zahlen. spe/Quelle: SBKG

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