Rheinland-Pfalz ermöglicht Ausnahme im Arbeitszeitgesetz Wiederaufbau in Flutgebieten wird auch sonntags erlaubt

Koblenz · Zum Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe dürfen Arbeitnehmer im Ahrtal und der Großregion Trier ab sofort auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Die Ausnahmen im Arbeitszeitgesetz wurden von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord mit sofortiger Wirkung beschlossen.

 Viel zu tun: ein zerstörtes Haus in Dernau im Ahrtal.

Viel zu tun: ein zerstörtes Haus in Dernau im Ahrtal.

Foto: dpa/Thomas Frey

Die Verfügung gilt bis zum 23. Dezember nur für Erwachsene für Arbeiten zur Hilfeleistung und Beseitigung der Unwetterschäden. Dazu zählen etwa die Wiederherstellung von Infrastruktur, Abfallentsorgung sowie die Restaurierung und Sanierung von Gebäuden. Die Ausnahmeregelung gilt für die betroffenen Landkreise Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Vulkaneifel sowie für die kreisfreie Stadt Trier. Der Regelung zufolge haben Arbeitnehmer das Recht auf einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen arbeitsfrei bleiben. Wegen der starken körperlichen und psychischen Belastungen durch die Arbeit in Hochwassergebieten sollen Beschäftigte möglichst lange Erholungszeiten zur Verfügung gestellt bekommen, erläuterte die SGD Nord.

In Rheinland-Pfalz kamen bei dem Hochwasser nach extremem Starkregen am 14. und 15. Juli 133 Menschen im besonders betroffenen Ahrtal und ein Mensch in der Region Trier ums Leben.

(dpa)
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