Krankenhaus-Betreiber in Zweibrücken Keine gütliche Einigung mit Helexier

Zweibrücken · Während der Verhandlung vor der Handelskammer des Landgerichts Zweibrücken wegen des Titels „Fachklinik“ blieben die Fronten am Mittwoch verhärtet.

 Um den Begriff „Fachklinik“ wird weiter vor Gericht gestritten.

Um den Begriff „Fachklinik“ wird weiter vor Gericht gestritten.

Foto: Lutz Fröhlich

Der Versuch, zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, kurz „Wettbewerbszentrale“ genannt, und der Privatklinik-Betreiberfirma Helexier eine einvernehmliche und damit kostengünstigere Einigung zu erzielen, ist am Mittwoch gescheitert. Und so deutete der Vorsitzende Richter Peter Ehrmantraut zum Ende der Güteverhandlung vor der Handelskammer des Landgerichts Zweibrücken schon mal an, dass die Unterlassungsklage der Bad Homburger Wettbewerbszentrale wohl Erfolg haben werde. Und das ungeachtet der offenbar unmittelbar bevorstehenden Genehmigung der „Fachklinik Himmelsberg“ durch die Zweibrücker Stadtverwaltung (wir berichteten).

Die Unterlassungsklage richtete sich gegen das Geschäftsgebaren der Firma Helexier, die seit Monaten im Internet und an der Fassade des von ihr erworbenen ehemaligen Evangelischen Krankenhauses in Zweibrücken, wie es hieß, „irreführend und gesetzeswidrig“ mit dem Begriff „Fachklinik“ wirbt, obwohl die für eine solche medizinische Einrichtung notwendige behördliche Genehmigung fehlt. Zudem beanstandete die Wettbewerbszentrale, dass an der Eingangstür mit einem MVZ, also einem medizinischen Versorgungszentrum, samt der darin praktizierenden Ärzte geworben und so der Eindruck einer funktionierenden Klinik erweckt werde.

Helexier hatte in einer Stellungnahme den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs zurückgewiesen und unter anderem argumentiert, der Begriff „Klinik“ sei nicht gesetzlich geschützt – denn es gebe ja zum Beispiel auch Handy-Kliniken. Zudem sei der Betrieb der Privatklinik noch gar nicht aufgenommen, seien bislang keine Patienten stationär betreut worden, weshalb „die Verbraucher nicht beeinträchtigt wurden“, brachte der Saarbrücker Helexier-Anwalt Denis Hoffmann vor. Zudem wies Helexier-Berater Klaus-Dieter Hielscher am Mittwoch vor Gericht darauf hin, dass ihm die behördliche Privatklinik-Genehmigung bereits „in der Entwurfsfassung“ vorliege und wohl an diesem Freitag, 15. Oktober, auch zugestellt werde. Wodurch der Vorwurf hinfällig sei.

„Diese geänderte Rechtslage ändert nichts an der Rechtsverletzung“, erwiderte der Karlsruher Rechtsanwalt Volkmar Nicodemus, der die Wettbewerbszentrale vertrat. Dem pflichtete Richter Ehrmantraut bei: „Das Argument, der Klinik-Begriff sei rechtlich nicht geschützt, ist nicht überzeugend.“ Im Allgemeinen werde „Klinik“ als Synonym für „Krankenhaus“ verwendet. Deshalb dürfe man diese Bezeichnung hier nicht benutzen. Auch erwecke der MVZ-Aushang an der Pforte den falschen Eindruck, „dass das die Ärzte der Klinik sind, mit denen sie zusammenarbeitet“. Das sei „irreführend“.

Und: Auch wenn die Privatklinik am Freitag „ihre Erlaubnis bekommt, ändert sich an der Rechtslage nichts“, stellte Ehrmantraut klar. Es liege allein schon dann ein Verstoß vor, „wenn sich jemand aufgrund der Bezeichnung von Käshofen aus auf den Weg macht, um sich in der Klinik behandeln lassen zu wollen.“ Ehrmantraut: „Werbung muss der Wahrheit entsprechen.“ Damit nicht genug: Der Richter sah bei Helexier sogar eine „Wiederholungsgefahr“, sollte die Konzession einmal – aus welchen Gründen auch immer – wieder entzogen werden. Er bezifferte den Streitwert auf 25 000 Euro und legte die Urteilsverkündung auf den 12. November fest.

Der Richterspruch wird wohl zuungunsten von Helexier ausfallen. Demnach könnten der Betreiberfirma im Wiederholungsfall 250 000 Euro Geldstrafe oder ersatzweise sechs Monate Ordnungshaft angedroht werden. Und Helexier bekäme die Gerichtskosten aufgebrummt. Dann wären sofort mehrere tausend Euro fällig. Eine Anerkennung des Klagevorwurfs wäre billiger gekommen.

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