Urteil aus Koblenz Keine Schusswaffen für so genannte „Reichsbürger“: Justiz und Behörden greifen durch

Koblenz · Schlechte Karten für Reichsbürger: Weil sie die Existenz der Bundesrepublik und damit deren Rechtsregeln ablehnen, gelten sie nicht als rechtlich zuverlässig. Das kostet sie den Waffenschein.

 Eine Waffenbesitzkarte mit einer Pistole und Munition. Symbolfoto.

Eine Waffenbesitzkarte mit einer Pistole und Munition. Symbolfoto.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Einem Mediziner, der als Jäger und Sportschütze mehrere Waffenbesitzkarten besaß, wurden diese zu Recht weggenommen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden. Es bestätigte damit entsprechende Maßnahmen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Diese hatten die Erlaubnisse zum Besitz von Waffen wegen waffen­rechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen, weil der Betroffene wesentliche Begründungselemente der so genannten Reichsbürgerbewegung vertrete und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stelle.

Der Mann hatte im Jahr 2015 einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und gab dabei (unter anderem) als Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ an. Die Waffenbehörde der Beklagten widerrief daraufhin die erteilten Waffenbesitzkarten. Dazu das Oberverwaltungsgericht: Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Betroffene die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässig­keit nicht mehr besitze. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts sollten Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden seien, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungs­gemäß umgingen. Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht erfüllt.

Es lägen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Mediziner wesentliche Begründungselemente der so genannten Reichsbürgerbewegung vertrete und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stelle. Damit sei er als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. So habe er ein „reichbürgertypisches“ Ver­halten gezeigt, indem er einen Staatsangehörigkeitsausweis, der im Rechtsverkehr nur in seltenen Fällen benötigt werde, beantragt habe, ohne bis heute einen sachlichen Grund hierfür plausibel zu machen. Außerdem habe er in dem von ihm ausgefüllten Antrag für den Ausweis ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, in einem Staat zu leben, der nicht die Bundesrepublik Deutschland sei, sondern das „Königreich Bayern“.

Außerdem habe der Mann auch nach diesem Antrag noch im Jahr 2016 in einer an die Behörde gerich­teten E-Mail mehrere „reichsbürgertypische“ Formulierungen verwendet. Insoweit sei es fern liegend, dass der Mediziner angesichts seiner Bildung und seiner beruflichen Stellung nicht erkannt haben wolle, welche Anschauungen mit den von ihm teilweise wörtlich übernommenen typischen Ausdrucksweisen der „Reichsbürger“-Szene verbunden gewesen seien. Vielmehr habe er sich diese zu eigen gemacht und sich bis heute nicht glaubhaft hiervon distanziert. So weit das Oberverwaltungsgericht (Az.: 7 A 10555/19.OVG).

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