Richter urteilen über Pesto in Gläsern Die Justiz muss klären: Wie viel Rucola gehört eigentlich in ein Rucola-Pesto?

Frankfurt · Ein Pesto aus Kräutern bringt den Sommer auf den Tisch. Aber wie hoch muss der Anteil der Zutaten sein? Reichen eineinhalb Prozent Rucola für ein Rucola-Pesto? Die Justiz sagt „ja“.

 Nudeln sind der klassische Partner von Pesto - die würzige Soße lässt sich aber durchaus auch als Brotaufstrich verwenden oder mit Tomaten und Mozzarella kombinieren. Symbolfoto.

Nudeln sind der klassische Partner von Pesto - die würzige Soße lässt sich aber durchaus auch als Brotaufstrich verwenden oder mit Tomaten und Mozzarella kombinieren. Symbolfoto.

Foto: dpa-tmn/Mascha Brichta

Der Justiz reicht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anteil von lediglich eineinhalb Prozent Rucola in einem Pesto, um von einem Rucola-Pesto sprechen zu können. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main. Demnach ist die Bezeichnung „I Pesti con Basilico e Rucola“ auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5 Prozent deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt - sofern das Pesto unter anderem nach Rucola schmeckt. Es kommt also nicht nur auf den Prozentanteil an - sondern auch auf den Geschmack (Az.: 6 U 133/18).

Die Beklagte Firma im konkreten Fall vertreibt unter anderem das Produkt „Pesti con Basilico e Rucola“. Das Pesto wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Das Glas trägt den Text „Pesto mit Basilikum und Rucola“. Auf der gegenüberliegenden Schauseite sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Grafisch nimmt der Rucola etwas mehr Raum ein als die anderen beiden Kräuter. Laut Zutatenverzeichnis weist das Produkt folgende Anteile aus: 20,7 Prozent Basilikum, 11,8 Prozent Petersilie und 1,5 Prozent Rucola. Das Pesto schmeckt unter anderem nach Rucola.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hält die Aufmachung des Produkts für irreführend. Sie erwecke die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils als 1,5 Prozent. Dieser Ansicht folgten das zuständige Landgericht und nun auch das Oberlandesgericht nicht. Begründung: Ob eine Werbeaussage irreführend sei, beurteile sich nach dem Erwartungshorizont des so genannten Durchschnittsverbrauchers. „Dabei sind die verschiedenen Bestandteile der Verpackung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten... irregeführt wird“, betonte das Oberlandesgericht. Hierbei sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, zunächst das Zutatenverzeichnis lese. Im konkreten Fall ließen sich aus dem Verzeichnis die korrekten prozentualen Zutaten entnehmen.

Vor diesem Hintergrund, so die Richter weiter, sei auch eine nur geringfügige Konzentration eines Lebensmittelbestandteils wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn „die beworbene Zutat enthalten ist und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht werden“. Im konkreten Fall bedeute dies, das die Produktbezeichnung und Etikettierung beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Vorstellung hervorrufe, dass das angebotene Pesto zumindest auch dem Geschmacksbild des Rucola entspreche. Das sei unstreitig der Fall. Die Verbrauchererwartung werde also nicht bereits dadurch enttäuscht, dass in dem Produkt neben dem Pesto auch erhebliche Anteile der Kräuter Petersilie und Basilikum enthalten seien. Allein das Mengenverhältnis von Zutaten lasse keine Rückschlüsse auf deren Abbildung im Geschmack zu. Es komme auf das Rezept und die Mischung an. Insoweit habe die beklagte Firma überzeugend darauf hingewiesen, dass sie die Zutat „Rucola“ aufgrund der bitteren Note eher im niedrigeren Umfang eingesetzt habe, um den Geschmack dieser Zutat in dem Pesto nicht zu sehr dominieren zu lassen.

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