Bundeswehr schützt freiheitliche Demokratie Soldat beim Bund gefeuert: Er hatte Frauen die Begrüßung per Handschlag verweigert

Koblenz · Die Freiheit der Religion wird im Grundgesetz geschützt. Gleichzeitig verlangt das Grundgesetz von den Bediensteten des Staates aber auch das Einstehen für die freiheitlich demokratische Grundordnung. Wer dazu nicht bereit ist, der riskiert seinem Job beim Staat.

 Ein Soldat der Bundeswehr in einer Kaserne. Symbolbild.

Ein Soldat der Bundeswehr in einer Kaserne. Symbolbild.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Ein Soldat der Bundeswehr, der sich aus religiösen Gründen weigert, Frauen die Hand zu geben, darf aus dem Öffentlichen Dienst entlassen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Aus Sicht der Richter tritt in einem solchen Fall die Religionsfreiheit des Mannes hinter dessen Verpflichtung zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung zurück (Az.: 10 A 11109/19.OVG).

Der Betroffene war seit 2015 Soldat auf Zeit. Im Jahr 2017 unterrichtete das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst die Personalverwaltung der Bundeswehr darüber, dass über den Mann Erkenntnisse mit Bezügen zum Extremis­mus vorlägen. Er sei zum Islam konvertiert und habe sein Erschei­nungsbild bezüglich Bartwuchs und Bekleidung sowie sein Verhalten geändert. Es bestehe der Verdacht, dass er sich in einem religiös motivierten Prozess der Radikalisierung befinde. Bei einer dienstlichen Befragung habe er unter anderem geäußert, wenn er Frauen nicht die Hand gebe, dann sei das seine Sache.

Mit Blick auf diese Erkenntnisse zog die Bundeswehr Konsequenzen. Nach Anhörung des Mannes wurde er mit Bescheid vom Mai 2018 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlas­sen. Der Ex-Soldat klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Ohne Erfolg. Das Gericht erster Instanz wies seine Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung per Beschluss ab.

Begründung: Das Verwaltungsgericht habe die Klage gegen den Entlassungsbescheid zu Recht abgewiesen. Das Gericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Mann durch seine auf religiösen Gründen beruhende Weigerung, Frauen die Hand zu geben, gegen verschiedene Pflichten aus dem Soldatengesetz verstoßen habe. Insbesondere gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheit­liche demokratische Grundordnung sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Ver­halten. Beide Pflichten seien dem militärischen Kernbereich zuzuordnen, da sie unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beträfen. Bei einem Verbleiben des Mannes im Dienst hätte vor diesem Hintergrund eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr bestanden. Der Soldat sei deshalb zu Recht entlassen worden.

Der Mann hatte vor Gericht argumentiert, er respektiere Frauen, habe mit ihnen problemlos zusammengearbeitet und gebe aus hygienischen Gründen auch anderen Menschen nur in Ausnahmefällen die Hand. Damit - so das Oberverwaltungsgericht - habe er seine ausnamslose Weigerung gegenüber Frauen bestätigt. Sein Hinweis auf mögliche andere Gründe für sein Verhalten sei angesichts seiner konsequenten Hinwendung zum Islam als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Die hinter der Verweigerung des Handschlags gegenüber Frauen stehende Einstellung widerspreche der im Grundgesetz angeordneten Gleichstellung von Mann und Frau. Sie stelle zugleich eine Missachtung der freiheit­lichen demokratischen Grundordnung dar.

Im dem Verhalten sei außerdem ein Ver­stoß gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst zu sehen. Es gebe zwar keine Vorschrift welche die Begrüßung per Handschlag gebiete. Trotzdem rechtfertige das Verhalten des Mannes die Annahme, dass er Kameradinnen nicht ausreichend respektiere und dadurch den militärischen Zusam­menhalt sowie die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährde. Insofern habe das Ver­waltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Weigerung, Frauen die Hand zu geben, die Erfüllung des Auftrags der Streitkräfte gemäß Grundgesetz sowie die Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebes beeinträchtige.

Entsprechendes gelte auch für die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr. Diese sei aus Sicht eines vernünftigen, objektiv wertenden Dritten zu bewerten. Wenn solch ein objektiver Beobachter bemerke, dass ein Soldat sich aus religiösen Gründen weigere, Soldatinnen die Hand zu geben, dann habe dies Konsequenzen. Der Beobachter bekomme ohne Zweifel erhebliche Zweifel daran, ob ein solcher Soldat bereit und in der Lage sei, den Auftrag der Bundeswehr zu erfüllen und dabei insbesondere auch für Soldatinnen einzustehen.

Fazit des Oberverwaltungsgerichts: Die Entlassung des Zeitsoldaten im konkreten Fall beruhe auf einer Verletzung militärischer Dienstpflichten. Und nicht – wie von dem Mann vor Gericht geltend gemacht – auf einer „Vorverurteilung von Personen muslimischen Glaubens“ und deren bloßer Religionsausübung.

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